· Fachbeitrag · WEG
Vorratsteilung und Sondereigentum an einer Terrasse
| Steht ein bebautes Grundstück im Eigentum mehrerer Beteiligter, und teilen diese als Bruchteilseigentümer das Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum auf, bedarf dies im Fall einer Betreuung keiner gerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. |
Sondereigentum kann nur an in sich abgeschlossenen Räumen eingeräumt werden. Die Abtrennung kann durch Wände und Decken erfolgen, bei Balkonen und Terrassen aber auch dadurch, dass sie aufgrund ihrer Lage nur durch das Sondereigentum betreten werden können, zu dem sie gehören. Ist die Terrasse hingegen zur Gartenseite ohne körperliche Begrenzung, kann kein Sondereigentum begründet, sondern lediglich ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden (KG 6.1.15, 1 W 369/14, Abruf-Nr. 144255).