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  • · Fachbeitrag · WEG

    Beschlüsse können auch teilweise für ungültig erklärt werden

    | Beschlüsse der Wohnungseigentümer können auch teilweise für ungültig erklärt werden, wenn es sich bei den beanstandeten Regelungen um rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile handelt. Betrifft ein Fehler nur Einzelabrechnungen (hier: Heizkostenabrechnungen), so ist der Beschluss über die Genehmigung der Heizkostenabrechnung nur insoweit für ungültig zu erklären, als die Einzelabrechnungen betroffen sind; die entsprechende Position der Gesamtabrechnung ist aufrechtzuerhalten (OLG München 6.9.12, 32 Wx 32/12, Abruf-Nr. 123408 ). |

     

    Auch im WEG-Recht sind Verbrauchswerte, die von Zählern abgelesen werden, deren Eichgültigkeitsdauer abgelaufen ist, nicht gänzlich unverwertbar. Ihnen fehlt lediglich die Vermutung der Richtigkeit, die auf andere Weise festgestellt werden muss, etwa durch Sachverständigengutachten oder durch Vortrag geeigneter Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO, z.B. die Vorlage der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnungsperiode (so für das Mietrecht: BGH 17.11.10, VIII ZR 112/10, Abruf-Nr. 104218).

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 36656940