· Fachbeitrag · WEG
Betragsrückstände gehören nicht in die Jahresabrechnung
| Die Einbeziehung von Vorjahresrückständen in eine Jahresabrechnung ist nicht lediglich ein Abrechnungsfehler, der zur Anfechtung berechtigt, sondern führt zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Abrechnung. |
Eine Jahresabrechnung i.S. des § 28 Abs. 3 WEG ist auf die Abrechnung der Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs unter Berücksichtigung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt. Beitragsrückstände sind kein zulässiger Bestandteil.
Den Wohnungseigentümern fehlt hinsichtlich solcher abrechnungsfremden Positionen die Kompetenz, Zahlungsverpflichtungen durch Mehrheitsbeschluss zu begründen. Deren Aufnahme in die Jahresabrechnung hat deshalb die Nichtigkeit des darauf bezogenen Teils des Beschlusses zur Folge (BGH 9.3.12, V ZR 147/11, Abruf-Nr. 121836).