Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2015 entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt (Az. I ZR 14/14).
Eine Facebook-Bewertung, in der ein Zahnarzt als „größter Pfuscher, der mich jemals behandelt hat“ bezeichnet wird, ist beleidigend. Dagegen steht dem Bewerteten ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch zu.
Welche Gewährleistungsvorschriften gelten in der zahnärztlichen Versorgung? Gibt es einen Unterschied zwischen zahnärztlicher Behandlung und Zahnersatz sowie zwischen Kassen- und Privatpatienten?
Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 (Az. 5 O 144/13) die Werbung eines Zahnarztes mit einem Preisnachlass auf die Laborkosten als irreführend eingestuft. Die Entscheidung mit der Begründung des Gerichts stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor.
Viele Patienten fragen nach einer Ratenzahlung, da es ihnen nicht immer möglich ist, umfangreiche Behandlungen sofort vollständig zu bezahlen. Darauf sollten Sie vorbereitet sein. Dieser Beitrag zeigt Ihnen ...
Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. Januar 2015 (Az. 2 BvR 2419/13, Abruf-Nr. 143945 unter pa.iww.de ) beschlossen, die Verfassungsbeschwerde des beratenden Zahnarztes einer privaten Krankenversicherung (PKV) nicht ...
Worauf kommt es wirklich an? Was wird besonders intensiv geprüft? Welches sind die häufigsten Fehler? Die Sonderausgabe von ZP Zahnarztpraxis professionell liefert Ihnen einen praktischen Leitfaden zu allen wichtigen Fragen rund um die Praxisbegehung – mit konkreten Anleitungen, Checklisten u.v.m.
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Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 26. Januar 2015 (Az. RO 8 14.1888) entschieden, dass im Urteilsfall im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung neben der GOZ-Nr. 6100 (Eigliederung eines Klebebrackets) auch Aufwendungen der GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) beihilfefähig sind. Das Gericht folgt damit der Entscheidung des Landgerichts Hildesheim vom 24. Juli 2014 (Az. 1 S 15/14 du 81 C 91/13).