01.05.2005 · Fachbeitrag aus PA · Endodontie
In „Privatliquidation aktuell“ Nr. 3/2005 wurde im Beitrag „Die Endo-Revision - eine kritische Abwägung“ aufgezeigt, warum die Revision einer Wurzelfüllung in der Regel keine Kassenleistung ist, was bei der Aufklärung des Patienten und der Vereinbarung einer Privatbehandlung zu beachten ist und wie diese Leistung auf privater Basis abgerechnet werden kann. Anlässlich einiger Anfragen von Kollegen folgende Ergänzung: Besonders wichtig ist, dass sich der Patient ausreichend ...
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01.05.2005 · Fachbeitrag aus PA ·
Kronen und Zahnersatz
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01.05.2005 · Fachbeitrag aus PA · Implantatbehandlung
Frage:
„Wir bitten um eine Stellungnahme zu dem nachfolgenden Text der Erstattungsstelle. Ist diese Aussage einer privaten Versicherung richtig?
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01.05.2005 · Fachbeitrag aus PA · Implantatbehandlung
Frage:
„Im Dezember-Heft haben Sie auf Seite 17 über die Abrechnung eines internen Sinuslifts berichtet. Sie haben darauf hingewiesen, dass die GOZ-Arbeitsgruppe Süd für den internen Sinuslift die Analogziffer Ä 2699 und für den externen Sinuslift die Ä 2706 empfiehlt. Die analoge Abrechnung nach den GOÄ-Positionen ist für die Zahnärzte verboten, sowohl laut GOZ als auch nach dem Emdogain-Urteil vom vergangenen Jahr. Analog nach GOÄ dürfen nur approbierte Ärzte bzw.
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01.05.2005 · Fachbeitrag aus PA · Implantatbehandlung
Frage:
„Geplant sind sechs Implantate in regio 46, 45, 44, 33, 34 und 36. Hierauf soll eine Teleskopbrücke (siehe Befundschema). Ursprünglich hatten wir 6 x GOZ-Nr. 501, 4 x Nr. 507 und 6 x Nr. 508 geplant, woraufhin die Versicherung die Nr. 501 nachvollziehbarerweise nicht akzeptierte und statt dessen nur die niedriger bewertete Nr. 500 anerkennt. Da es sich aber um eine Teleskopbrücke auf Implantaten handelt, ist uns die Nr. 500 im Vergleich zum Aufwand zu niedrig bewertet.
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01.05.2005 · Fachbeitrag aus PA · GOZ-Beschlusskatalog
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat den Katalog ihrer Beschlüsse zu GOZ- und GOÄ-Leistungen erweitert. Zwei der neuen, vom Zahnarzt bei seiner Liquidationstätigkeit zu beachtenden Beschlüsse - die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 218 und 219 sowie die Analogberechnung adhäsiv befestigter Stiftaufbauten - haben wir bereits in der April-Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ erläutert. Nachfolgend zeigen wir die weiteren aktualisierten Stellungnahmen auf und kommentieren die ...
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01.05.2005 · Fachbeitrag aus PA · Parodontalchirurgie
Frage:
„Welche GOZ-/GOÄ-Positionen empfehlen Sie zur Abrechnung eines Knochenaufbaus im Rahmen von parodontalen Knochendefekten mit Ersatzmaterial und dem gleichzeitigen Legen einer Membran einschließlich Fixierung der Membran mit Pins?“
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01.04.2005 · Fachbeitrag aus PA · Zahnersatz
Frage:
„Eine Privatpatientin hat seit sechs Jahren wegen orofazialer Dysfunktion/Myoarthropathie ein laborgefertigtes Langzeitprovisorium. Durch diese Therapie hat die Patientin nur noch neuralgieforme Beschwerden, die durch eine frühere Kieferhöhlenoperation, alio loco iatrogen, verursacht wurden. Die Patientin lehnt die definitive Befestigung oder eine definitive Versorgung mit der Begründung ab, dass die Restbeschwerden noch vorhanden sind. Weiterhin wünscht sie, dass die ...
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01.04.2005 · Fachbeitrag aus PA · GOZ-Beschlusskatalog
Die Bundeszahnärztekammer hat erfreulicherweise in ihrem aktualisierten GOZ-Beschlusskatalog - Stand 3. Dezember 2004, abrufbar unter www.bzaek.de, Rubrik „Zahnärzte“, „Gebührenordnung(GOZ)“ - die parallele Berechnung der GOZ-Nrn. 218 und 219 bestätigt. Diese Frage wurde in der Vergangenheit immer sehr kontrovers ausgelegt. Im folgenden Beitrag möchten wir die neue Auslegung unter der Berücksichtigung von neu entwickelten Leistungen abrechnungstechnisch genauer betrachten.
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01.04.2005 · Fachbeitrag aus PA · Festzuschüsse beim Zahnersatz
Nach den §§ 55 ff. Sozialgesetzbuch V haben Versicherte Anspruch auf befundbezogene Zuschüsse bei einer „medizinisch notwendigen“ Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen. Die Festzuschüsse beziehen sich auf die Regelversorgung, für einen darüber hinaus gehenden gleichartigen Zahnersatz haben die Versicherten die Mehrkosten selbst zu tragen.
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