· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Fragwürdige Planungsvorgabe des Bauherrn: Haftungsrisiko erkennen und vermeiden
| Auftraggeber wünschen sich manchmal Lösungen, die sich bei genauer Betrachtung als mangelhaft herausstellen können. Dürfen Sie sich auf solche Risikoplanungen einlassen oder müssen Sie „Stop“ sagen? Mit dieser Frage hat sich das OLG Frankfurt a. M. befasst. Seine klare Aussage: Erteilt der Bauherr eine Planungsvorgabe, muss ihn der Architekt über damit verbundene Ausführungsrisiken sowie etwaige spätere Risiken aufklären und die sicherere Variante anraten. |
Der Fall: Küchenboden in Gaststätte wurde renoviert
Im konkreten Fall renovierte ein öffentlicher Bauherr eine Gaststätte, die sich in einem alten Schloss befand. Der Architekt wurde beauftragt, einen neuen Küchenboden zu planen und dessen Einbau zu überwachen. Konkret ging es um die Lph 3, 5, 6, 7 und 8.
Das Problem bestand darin, dass der Bauherr aus Kostengründen den Küchenarbeitsblock stehen lassen wollte. Der Architekt erhob dagegen keine Bedenken. Er fertigte ein Leistungsverzeichnis, wonach das Einbringen eines neuen Estrichs sowie der Auftrag einer Sandbeschichtung vorgesehen waren. Die Bodenarbeiten wurden vom Eigentümer an ein Fachunternehmen vergeben. Wegen unzureichender Anschlüsse drang Wasser in den Boden um den Küchenarbeitsblock herum ein. Der Bodenbelag musste ausgetauscht werden, ebenso der Küchenarbeitsblock. Der Eigentümer war der Auffassung der Architekt sei schuld. Er fordert von ihm für die nachträglichen Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 63.000 Euro Schadenersatz.
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