· Fachbeitrag · Projektsteuerung
Ändernde Anordnungen verlängern Ausführung: Neues Urteil zur Auftraggebersteuerung nutzen
| Den Bauablauf entscheidend beeinflussende, nicht kalkulierte Mehrmengen sowie Entwurfsänderungen können dazu führen, dass der ausführende Unternehmer nicht nur eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungstermine verlangen sondern auch bauzeitbedingte Mehrkosten abrechnen kann. Das hat das OLG Dresden klargestellt. Nutzen Sie die Entscheidung für Ihre „Projektsteuerung“. Führen Sie dem Bauherrn die Folgen häufiger Änderungsanordnungen vor Augen, fördern Sie die Zielerreichung in punkto Termine und Kosten und erleichtern Sie sich selbst die Arbeit. |
Vier zentrale Nachtragsaussagen des OLG Dresden
Die Leitsätze des OLG Dresden sprechen für sich. Sie verdeutlichen, welchem Risiko sich der Bauherr bei Terminen und Kosten des Projekts aussetzt, wenn er (zu) häufig durch Änderungsanordnungen eingreift (OLG Dresden, Urteil vom 9.1.2013, Az. 1 U 1554/09, Abruf-Nr. 145634; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 23.4.2015, Az. VII ZR 54/13).
- 1. Den Bauablauf entscheidend beeinflussende unvorhersehbare Mehrmengen, die eine Einheitspreisänderung nach § 2 Abs. 3 VOB/B begründen, können eine Verlängerung der Ausführungsfristen nach sich ziehen.
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