· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Rechtsprechung bestätigt: Auflistung von Teilleistungen im Planungsvertrag ist sinnvoll
| Nennen Sie in Ihrem Planungsvertrag möglichst die konkreten Grundleistungen der jeweiligen Lph, die Sie als Vertragsbestandteil erbringen sollen. Diese Empfehlung von PBP ist jetzt auch durch die Rechtsprechung (indirekt) gestützt worden. Nämlich durch die Aussage des BGH, dass der konkrete Vertrags- bzw. Leistungsgegenstand durch Auslegung zu ermitteln ist, wenn es die Parteien versäumt haben, den Vertragsgegenstand eindeutig zu definieren. |
Ungünstiger Auslegung des Gerichts vorbeugen
Diese Aussage findet sich in einer Entscheidung des KG Berlin (Urteil vom 01.12.2017, Az. 21 U 19/12, Abruf-Nr. 205005), bei der der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 11.04.2018, Az. VII ZR 292/17) und die somit rechtskräftig geworden ist.
Sie sollten es nicht darauf ankommen lassen, dass ein Gericht die von Ihnen geschuldeten Leistungen durch Auslegung ermitteln muss. Eine Auslegung birgt für Sie nämlich Risiken. Es kann vorkommen, dass Sie
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