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  • · Fachbeitrag · Bauen im Bestand

    Mitverarbeitete Bausubstanz: Honorarurteil des OLG Köln erleichtert Ihnen die Abrechnung

    | Beim Bauen im Bestand kommt dem Umbauzuschlag bei der Mindestsatzvergleichsberechnung keine Bedeutung zu. Allein die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) sind Bestandteil des Mindestsatzes. Lernen Sie nachfolgend die „guten Seiten“ dieser janusköpfigen Entscheidung des OLG Köln kennen. Konkret: Ermitteln Sie die anrechenbaren Kosten aus der mvB mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand und lassen Sie keine Posten bei den anrechenbaren Kosten außen vor. |

    MvB ist Bestandteil des Mindestsatzes

    Während das OLG Köln den Umbauzuschlag als nicht mindestsatzrelevant einstuft (PBP 3/2017, Seite 4 → Abruf-Nr. 44533241), sieht es das bei der mvB anders. Die anrechenbaren Kosten aus mvB sind immer Bestandteil des Mindestsatzes. Das heißt: Die mvB ist auch dann in die Mindestsatzberechnung einzubeziehen, wenn Sie diese im Vertrag mit 0 Euro vereinbart haben oder auf Druck des Auftraggebers vereinbaren haben müssen (OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016, Az. 16 U 49/12, Abruf-Nr. 191988).

     

    PRAXISHINWEIS | Zur mvB gehören generell auch die Bauteile, die mit dem Bauwerk und Grund und Boden fest verbunden sind; also z. B. Fundamente, Wände, Stützen, Decken, Treppen, Dachstühle oder Dächer. Auch das hat das OLG Köln klar gesagt.