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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Bauen im Bestand: So berechnen Sie die mitverarbeitete Bausubstanz

    | Wie wird die mitverarbeitete Bausubstanz so ermittelt, dass der Auftraggeber dem nichts entgegensetzen kann? Diese Frage treibt viele Planer um. PBP liefert die Antwort. |

    OLG Köln hat Pflöcke eingerammt

    Die wichtigsten Berechnungshinweise stammen aus einer Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 29.12.2016, Az. 16 U 49/12, Abruf-Nr. 191988). Dort ist nicht nur festgehalten, dass die mitverarbeitete Bausubstanz (mvB) mit ihren insoweit anrechenbaren Kosten Bestandteil des Mindestsatzes ist. Die Kölner Richter haben in der Urteilsbegründung auch beschrieben wie die anrechenbaren Kosten aus mvB zu ermitteln sind.

     

    • Aus dem Urteil des OLK Köln

    „Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz geht der Senat von folgenden anerkannten Grundsätzen aus: Zur Bausub-stanz gehören die mit dem bisherigen Bauwerk und Grund und Boden fest verbundenen Teile wie Fundamente, Wände, Stützen, Decken, Treppen, Dachstühle, Dächer usw. Die Ermittlung der zu berücksichtigenden vorhandenen Bausubstanz erfolgt in 3 Schritten: zum einen muss der Wert der vorhandenen Bausubstanz ermittelt werden. Als zweites ist zu ermitteln, welche Bereiche der vorhandenen Bausubstanz vom Architekten „technisch oder gestalterisch mitverarbeitet“ wurden. Diese beiden Schritte lassen sich auch zusammenfassen. Und als drittes ist zu bewerten, bei welchen einzelnen Grundleistungen auch die vorhandene Bausubstanz mitverarbeitet wurde und in welchem Umfang.“