Grundsätzlich führt die selbstständige Tätigkeit eines Zahnarztes unabhängig davon, ob es sich um Heilbehandlungen oder kosmetische Leistungen handelt, aufgrund der Einordnung als Katalogberuf i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Allerdings erzielen Zahnärzte regelmäßig auch gewerbliche Einkünfte, z. B. aus dem Verkauf von Artikeln zur Mundhygiene und -pflege (Prophylaxe-Shop). Zudem können Angestelltenverhältnisse mit Zahnärzten oder fachfremden ...
Auch für das zweite Halbjahr 2021 haben wir wieder die für die Praxis bedeutsamsten Entscheidungen der Finanzgerichte zusammengestellt und kurz kommentiert. Da die Rechtsentwicklung häufig aufgrund ausstehender ...
Oft werden Praxisräume mitsamt Inventar an Ärzte oder Zahnärzte vermietet, insbesondere dann, wenn teure medizinische Geräte erforderlich sind und die nutzenden Mediziner die eigenständige Anschaffung scheuen – ...
Verkaufen Freiberufler innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG Immobilien, unterliegt der realisierte Gewinn dem individuellen (und meist hohen) Steuersatz. Interessant kann es deshalb sein, die Immobilie kurz vor der Veräußerung auf volljährige Kinder zu übertragen. Wie jüngst der BFH urteilte, ist darin auch nicht zwingend ein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen.
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht ...
Intensivpflegeleistungen, die eine GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern ihrer Auftraggeberin ausführt, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S.
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Die in der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i. S. v. § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i. V. m. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten. Entsprechendes gilt für § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des JStG 2019 (BGBl I 19, 2451) (BFH 26.5.21, V R 25/20).