Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI n. F. und nach § 632a BGB rechnen über bereits verdiente Ansprüche ab, da der Schuldner des Werkvertrags seine Leistung bereits erbracht hat. Sie sind von Vorschüssen abzugrenzen, die weiterhin zu keiner Gewinnrealisierung führen (BMF 29.6.15, IV C 6 - S 2130/15/10001).
Bei Eheleuten muss eine sonst nach § 6 Abs. 1 EStG wirksam erteilte Versorgungszusage außerdem ernsthaft gewollt und dem Grunde sowie der Höhe nach betrieblich veranlasst sein. Dies ist im Fremdvergleich zu ermitteln.
Der BFH hatte bereits entschieden, dass bei einem Anteil der gewerblichen Umsatzerlöse i.H. von 1,25 % (BFH 11.08.99, XI R 12/98) bzw. 2,81 % des Gesamtumsatzes (BFH 8.3.04, IV B 212/03) noch eine gewerbliche ...
Wer ausländische Pflegekräfte vermittelt, trägt das Risiko, dass die Vermittlungstätigkeit als Einsatz eigenen Personals behandelt wird, insbesondere, wenn das den Pflegekräften zustehende Honorar an den Vermittler bezahlt und von diesem an die Pflegekräfte ausgekehrt wird. Nur wenn die Pflegekräfte als Selbstständige anzusehen sind, handelt es sich um einen durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG (FG Niedersachsen 20.11.14, 5 K 32/13; Rev. BFH V R 3/15).
Wer als Steuerberater ein Mandat übernimmt, ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf einen Regressanspruch gegen den früheren Steuerberater hinzuweisen. Dasselbe gilt für die drohende Verjährung des Anspruchs (BGH ...
Der Zusammenschluss mehrerer seit längerem zugelassener Vertragsärzte zu einer Berufsausübungsgemeinschaft rechtfertigt keine Sonderregelung bei der Zuweisung des Regelleistungsvolumens (SG Marburg, 8.4.
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Stellt ein Anästhesist anderen Ärzten OP-Räume und Ausstattung zur Verfügung, ist die Raumüberlassung selbst keine steuerfreie Heilbehandlung. Möglicherweise liegt aber eine einheitliche steuerfreie Heilbehandlungsleistung des Anästhesisten gegenüber den Patienten vor, wenn er an den Operationen teilnimmt. Denkbar ist auch ein steuerfreier, mit dem Betrieb einer „anderen Einrichtung“ eng verbundener Umsatz (BFH 18.3.15, XI R 15/11).