Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für andere Ärzte oder Krankenhäuser erbringt, damit sie ihre gesetzlich vorgeschriebenen infektionshygienischen Anforderungen erfüllen können, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. (BFH 18.8.11, V R 27/10, DStRE 11, 1405). Dies gilt auch für die entsprechenden Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene. Infektionshygienische Leistungen für Alten- und Pflegeheimen, die in der Regel Leistungen der Grundpflege und der ...
Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden ...
Die medizinisch indizierten Leistungen eines Podologen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, selbstindizierte Behandlungen sind es nicht. Der therapeutische Zweck kann nicht nur mit ärztlichen Verordnungen (Kassen- ...
Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers sind Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Es ist die Entfernungspauschale anzusetzen, auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an (BFH 22.10.14, X R 13/13).
Die von einem Zahnarzt/einer Zahnärztin durchgeführte Zahnaufhellung (Bleaching) ist, soweit sie dazu dient, einen aufgrund einer Krankheit und einer Behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen, gemäß § 4 Nr.
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gem. § 59j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar; sie werden im ganz überwiegend ...
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Ein Zeitraum von 22 Monaten zwischen Praxisveräußerung und erneutem Beginn einer vergleichbaren freiberuflichen Tätigkeit reicht für eine steuerbegünstigte Veräußerung nach §§ 18 Abs. 3 und 34 EStG nicht (FG Köln 3.12.14, 13 K 2231/12, Tz. 62; Revision ist zugelassen).