Eine Arbeitnehmerin steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie bei einem Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt (LSG Berlin-Brandenburg 31.3.23, L 3 U 66/21).
Eine (willentliche) Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem ...
Das BMF (28.4.23, III C 3 - S 7183/19/10003 :002) hat zur Änderung des § 4 Nr. 25 S. 3 UStG Stellung genommen, der mit dem Jahressteuergesetz 2020 einen neuen Buchst. d erhielt, der nun auch die Leistungen von ...
Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 S. 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen. Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in ...
Für eine nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, kann eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch genommen werden.
Im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten ...
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Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen. Auch bei der konkludenten Beschlussfassung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen (BGH 17.1.23, II ZR 76/21).