Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bzw. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (FG Niedersachsen 11.11.21, 10 K 29/20, Rev. BFH VI R 5/22).
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Leistungen von Hochzeits- und Trauerrednern unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn ihre Reden nicht die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen, um insoweit von einer künstlerischen Tätigkeit auszugehen. Da den Auftraggebern üblicherweise kein Recht an den Reden eingeräumt wird, scheidet auch eine Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aus (FG Baden-Württemberg 24.11.21, 14 K 982/20).
Allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung einzelner ...
Beiträge eines Berufssportlers zu einer Sportinvaliditätsversicherung, mit welcher Einnahmeausfälle abgesichert werde sollen, ohne dass eine Unterscheidung getroffen wird, ob die krankheits- oder unfallbedingte ...
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Sie möchten Ihre Mandanten proaktiv zur steueroptimierten Immobilienübertragung beraten? ErbBstg Erbfolgebesteuerung hat für Sie ein Paket mit direkt nutzbaren Gestaltungen zusammengestellt: von der Kettenschenkung über die Güterstandsschaukel bis zur Gründung eines Familienpools.
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Eine tatsächliche Verständigung über eine Rechtsfrage ist grundsätzlich unwirksam. Ist eine Rechtsfrage – wie die (Hinzu)Schätzungsbefugnis im Rahmen des § 162 AO – jedoch so mit einer Tatsachenfeststellung verquickt, dass eine Verständigung der einen ohne die andere nicht möglich erscheint, ist eine (mittelbare) Verständigung auch über die Rechtsfrage zulässig (FG Niedersachsen 6.10.21, 9 K 188/18, rkr.).