Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein (BFH 22.6.22, XI R 32/21, Beschluss).
Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung abweichend ...
Die Erstellung von Lehrbriefen ist nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Sie ist keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit, denn es fehlt am Merkmal der Unmittelbarkeit des Kontakts zu den Lernenden (so ...
Eine doppelte Besteuerung von Renten kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen wären (BFH 6.4.22, X R 27/20).
Infolge einer Praxisaufgabe kommt es bei Freiberuflern oft zu einer Überführung der Praxisimmobilie in das Privatvermögen. Wird die Immobilie dann renoviert, sodass sich diese als Wohnung vermieten lässt, sollen die ...
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Vergütung dafür, dass er einen Kennzeichenhalter mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Pkw anbringt, so handelt es sich um steuerpflichtigen ...
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