Das FG Rheinland-Pfalz (26.3.19, 3 K 1816/18) hatte sich mit dem Fall einer Best-Case-Vereinbarung befasst. Es hatte entschieden, dass trotz Sollversteuerung keine sofortige Besteuerung des vereinbarten Honorars erforderlich ist und diese Auffassung – ganz bemerkenswert – über § 17 UStG hergeleitet. Gegen das Urteil war Revision beim BFH eingelegt worden, der nun jedoch den EuGH angerufen hat (BFH 7.5.20, V R 16/19). Das Urteil des EuGH wird – in der einen oder anderen Weise – zahlreiche Fälle zur ...
Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) steht der Finanzverwaltung kein Anspruch auf Datenzugriff gemäß § 147 Abs. 6 AO zu, wenn diese Unterlagen und Daten nur ...
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des SBV (SBV) können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der ...
Ein Arzt, der seine Praxis in ein MVZ einbringt, muss neben dem MVZ auch selbst für die Anwendung der Sonderregelungen zur „Jungpraxis“ noch einen Aufbaustatus beanspruchen können. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn er vor seiner Tätigkeit im MVZ bereits über einen den Anfängerstatus ausschließenden Zeitraum im selben Planungsbereich wie das MVZ vertragsärztlich tätig war. Das ist auch für den umgekehrten Fall anzuwenden, dass ein Arzt das MVZ verlässt und eine eigene Praxis gründet (SG Marburg ...
|Der Veräußerungsgewinn entsteht im Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übertragen wird. Auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums haben Kaufpreismodalitäten (ob der ...
|Gutachten zur Pflegebedürftigkeit, die durch einen unabhängigen Gutachter im Auftrag des MDK erstellt werden, sind eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung (Art. 132 Abs.
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|Die Vorschrift des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V ist bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Sonderbedarfszulassung entsprechend anzuwenden. Danach ist ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen (SG München 27. 7.20, S 28 KA 438/19).|