Jenseits der Routine- und Zufallsprüfungen ist die Prüfungsbedürftigkeit das alleinige und ausschlaggebende sachliche Kriterium für eine anlassbezogene Prüfung eines Steuerpflichtigen und sowohl für die erstmalige Prüfungsanordnung als auch für weitergehende Anschlussbetriebsprüfungen der alleinige Entscheidungsmaßstab für die Ausübung des Auswahlermessens durch die Finanzverwaltung (FG Köln 9.10.20, 3 K 2390/18, NZB BFH VIII B 130/20).
Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ...
In der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (20/1111) verlangt der Bundesrat eine steuerfreie Auszahlung der ...
Das Verkehrsverständnis, wonach die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH 7.4.22, I ZR 217/20, Abruf-Nr. 228912 ).
Der Ermittlung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen dient die Anforderung von Unterlagen im Einzelfall auch dann, wenn keine entsprechende Aufbewahrungspflicht besteht, diese Unterlagen aber vorhanden sind und daher ...
Hat ein in einem MVZ vormals festangestellter Arzt gekündigt und übernimmt danach – vorübergehend – die eigene Vertretung, bis die Stelle wieder besetzt ist, muss die KV dessen Leistungen vollständig honorieren ...
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Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bzw. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (FG Niedersachsen 11.11.21, 10 K 29/20, Rev. BFH VI R 5/22).