Die vom Senat für BAG und MVZ entwickelten Grundsätze sind auf andere Formen kooperativer Berufsausübung zu übertragen und gelten auch für Einzelärzte mit angestellten Ärzten, jedenfalls soweit die Anstellung nicht im Rahmen eines sog Job-Sharing i. S. d. § 101 Abs 1 S. 1 Nr 5 SGB V erfolgt. Bei einem Vertragsarzt, der angestellte Ärzte beschäftigt, ist - ebenso wie bei BAG oder MVZ - zwischen der Arztpraxis und dem einzelnen dort tätigen Arzt zu differenzieren. Für die Anwendung der Regelungen über ...
Leistungen einer Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation zur „Erweiterten Ambulanten Physiotherapie“ (EAP) sind von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG befreit (FG Düsseldorf 18.8.
Das FG Niedersachsen (25.5.23, 4 K 186/20, Rev. zugel.) hat geurteilt, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn („Spekulationsgewinn“) entstehen kann, wenn sich der Anteil eines GbR-Gesellschafters aufgrund ...
Honorare, die ein Architekt seiner eigenen GmbH in Rechnung stellt, fließen ihm bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu, wenn er die GmbH beherrscht, also zu mehr als 50 % an ihr beteiligt ist. Das FG Rheinland-Pfalz (11.5.22, 2 K 1811/17, Rev. BFH VIII R 16/23) hat dies auch im Fall eines nicht beherrschenden Gesellschafters bejaht, weil der Mehrheits- und der Minderheitsgesellschafter bei der Rechnungstellung zusammengewirkt haben, so dass gleichgerichtete Interessen unterstellt werden können.
Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG muss nicht allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen (AG Paderborn 6.7.23, 1 Ca 54/23).
§ 29b AO legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Vorschrift genügt den ...
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Selbst wenn für einen Einnahmen-Überschussrechner aus § 146 Abs. 1 S. 1 AO eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung ableitbar wäre, wäre diese im Streitfall aus Zumutbarkeitsgründen suspendiert. § 146 Abs. 1 S. 3 AO sieht ausdrücklich vor, dass die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 S. 11 AO „aus Zumutbarkeitsgründen“ bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht gilt (FG Düsseldorf 13.9.23, 5 V 1048/23 A (E,G,U,F)).