Mit dem Entwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft von Bürokratie entlasten. Im Fokus stehen dabei die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Diese sollen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.15 beginnen, um 20 % angehoben werden (Bürokratieentlastungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.5.15, ).
Verwendet ein Rechtsanwalt Gelder für eigene Zwecke, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, bleiben sie ein durchlaufender Posten und sind bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht ...
Der BFH hat mit zwei Urteilen zur Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008 einerseits und ab 2009 anderseits entschieden (BFH 18.3.15, XI R 8/13; BFH 18.3.15, XI R 38/13).
Die reine Autorenlesung vor Publikum ist weder eine Theatervorführung noch damit vergleichbar. Sie kann jedoch theaterähnlich sein. Dann beträgt die Umsatzsteuer auf Eintrittskarten nur 7 % (BFH 25.2.15, XI R 35/12).
Mit dem zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 10.6.15 sollen Syndikusanwälte als solche zugelassen werden können. Sie werden den übrigen Rechtsanwälten weitgehend gleichgestellt, müssen dafür ...
Das dem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich – mit Blick auf den Fremdvergleich aber nicht steuerrechtlich – anzuerkennen ist, gehört nicht in das Betriebsvermögen, ...
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Der Übergang zum Liebhabereibetrieb führt zu keiner Betriebsaufgabe, Solange nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt wird, wird das Betriebsvermögen nicht unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt. Aber der Übergang wirkt wie eine Betriebsaufgabe. Denn der Betrieb wird mangels Gewinnerzielungsabsicht in der steuerlich irrelevanten Privatsphäre (§ 12 Nr. 2 EStG) fortgeführt. Das Vermögen wird Privatvermögen, obwohl eine Betriebsaufgabe mangels Aufgabehandlung (noch) ...