Die Verkürzung der Ausschlussfrist auf zwei Jahre für eine Honorarberichtigung gilt nur für die Honorarbescheide, die erst nach deren Inkrafttreten am 11.5.19 wirksam wurden. Für die Geltung der zweijährigen Ausschlussfrist ist nicht auf den Zeitpunkt des Honorarrückforderungsbescheids abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der zu berichtigenden Honorarbescheide (SG Marburg 28.3.22, S 12 Ka 1/22, Beschluss).
Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im Schreiben des BMF (18.11.09, BStBl I 09, 1326, Rz. 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten ...
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber unter anderem nach § 73 Abs. 2 S. 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung nach dem Umfang ihrer bisherigen ...
Eine befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität tätige Rechtsanwältin ist rentenversicherungspflichtig, da eine anwaltliche Berufsausübung in dieser Form der Beschäftigung nicht möglich ist. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheidet aus, wenn sie nicht als solche zugelassen wurde (LSG Nordrhein-Westfalen 26.1.22, L 3 R 560/19, Urteil).
Bedeutsam ist, dass dem Programmierer vom Auftraggeber ab Annahme eines Arbeitspakets zur Bearbeitung bis zur Abnahme der Programmkomponenten keine weiteren Vorgaben zum Inhalt oder Ablauf gemacht werden (LSG Stuttgart ...
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Das Aufladen eines beruflich oder betrieblich genutzten Elektro-Kfz ist für die Inanspruchnahme des Liebhaberei-Wahlrechts bei kleinen Fotovoltaikanlagen unschädlich (BMF 29.10.21, IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, BStBl I 21, 2202). Damit kann das Wahlrecht also auch dann ausgeübt werden, wenn der Strom für das dienstlich oder betrieblich genutzte Elektroauto durch die heimische Fotovoltaikanlage produziert und genutzt wird.