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  • 27.05.2009 | Abgabenordnung

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO tritt unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Ermittlungen ein (Niedersächsisches FG 2.4.09, 6 K 11582/07, Abruf-Nr. 091637).

     

    Sachverhalt

    Von Juli bis Dezember 2003 fand bei der GbR eine Außenprüfung statt. Der Prüfer bemerkte den Abgang eines Fahrzeugs, das bereits in 2000 verkauft worden war, aber weiter bilanziert und erfolgwirksam abgeschrieben worden war. Am 19.8.03 leitete die Steufa ein Steuerstrafverfahren ein. Mit Schreiben vom 22.8.03 erstattete der Kläger Selbstanzeige und fixierte schriftlich seine bereits am 30.7.03 gegenüber dem Prüfer mündlich er­stattete Selbstanzeige. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle teilte dem Kläger mit, dass die Selbstanzeige wirksam sei, sofern die Mehrsteuern nach Änderung der Steuerbescheide gezahlt werden. Das FA erließ am 28.6.07 nach § 173 AO geänderte Bescheide über ESt 1999 und 2000, in denen der Abgang des Traktors berücksichtigt wurde. Hiergegen wurde Einspruch und nach Ergehen der Einspruchsentscheidung Klage eingereicht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Bescheide sind materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich rechtmäßig. Der Kläger hat den Traktor im Juni 2000 aus dem Betrieb entnommen (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG). Das FA hat den Abgang zu Recht angesetzt. Es durfte den Bescheid auch nach § 173 AO ändern. Erst durch die Außenprüfung und die Selbstanzeige hat das FA von Tatsachen nachträglich Kenntnis erlangt, die zu einer höheren Steuer führen. Zwar war die vierjährige Festsetzungsverjährung beim Erlass des Änderungsbescheids abgelaufen, allerdings greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO i.V. mit § 171 Abs. 5 S. 1 AO. Ob die zehnjährige Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO greift, kann dahingestellt bleiben.  

     

    Nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO läuft die Festsetzungsverjährung insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, mit denen die Steufa vor Ablauf der Festsetzungsverjährung begonnen hat, zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt, wenn ein Strafverfahren eingeleitet und bekannt gegeben wurde (§ 171 Abs. 5 S. 2 AO). Die Bekanntgabe des Strafverfahrens erfolgte am 19.8.03 und somit vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährung. § 171 Abs. 5 S. 2 AO beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung auf § 171 Abs. 5 S. 1 AO. Die Tatbestandsvoraussetzungen „Beginn der zuständigen Stellen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen ...“ werden durch die „Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens“ ersetzt. Es reicht aus, wenn im Rahmen des Strafverfahrens überhaupt Ermittlungen vorgenommen wurden und der Änderungsbescheid auf diesen Ermittlungen beruht. Bei § 171 Abs. 5 S. 1 AO kommt dagegen dem erforderlichen Umfang der Ermittlungs­handlungen maßgebliche Bedeutung zu.