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  • Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Ermittlungen oder Selbstanzeige, lange oder kurze Ablaufhemmung, was gilt?

    von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart

    | Die durch Abgabe einer Selbstanzeige nach § 171 Abs. 9 AO ausgelöste Ablaufhemmung kann durch Ermittlungen der Steuerfahndung, mit denen noch vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist begonnen wurde, nach § 171 Abs. 5 AO verlängert werden. Auskünfte, die die Steuerfahndung vom Steuerpflichtigen einholt, sind Ermittlungsmaßnahmen - so das FG München. |

     

    Sachverhalt

    Mit Schreiben vom 13.5.08 erklärten die Kläger für die Streitjahre 1996 und 1997 Erträge aus Vermögensanlagen der N-Foundation bei der L-Bank nach (Abgabe Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 in 1998, Bescheid für 1996 erging am 25.2.98, letzter Änderungsbescheid vom 22.5.00 und Einkommensteuerbescheid 1997 vom 16.12.98, letzter Änderungsbescheid vom 22.5.00). Bereits im Februar 2008 waren die Einkünfte der Jahre 2001 bis 2006 im Zusammenhang mit der N-Foundation nacherklärt worden.

     

    Im Jahr 2007 hat die Steuerfahndung aufgrund einer Steuer-CD Kenntnis von der wirtschaftlichen Berechtigung der Kläger am Vermögen der N-Foundation erlangt. Diese Erkenntnisse wurden in einem Aktenvermerk vom 30.9.07 festgehalten. Im April 2008 wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Bereits im Januar 2008 wurde ein Strafverfahren wegen Einkommensteuer 2002 bis 2006 eingeleitet. Aus einer Gesprächsnotiz der Prüferin vom 7.4.08 ergibt sich, dass sie die Kläger aufgefordert hat, auch Unterlagen im Zusammenhang mit der N-Foundation für die VZ ab 1996 vorzulegen.