01.11.2004 · Fachbeitrag · Abgabenordnung
Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen
| Inländische Steuerpflichtige sind verpflichtet, den Erwerb bzw. die Gründung von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland sowie die Beteiligung an ausländischen Gesellschaften mit amtlichem Vordruck dem zuständigen FA anzuzeigen. Wird dieser Mitteilungspflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR. Mit Schreiben vom 19.3.03 hat das BMF (BStBl I 260, Abruf-Nr. 042652) Ausnahmen und Einschränkungen von der Meldepflicht genannt (vgl. unter 6.). |
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