· Fachbeitrag · Meldepflicht
Mitteilung grenzüberschreitender Gestaltungen: Das sind die Sanktionen bei Verstößen
von RA Dr. Philipp Scharenberg, Dentons, Frankfurt
| Die DAC6-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu erlassen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Der deutsche Gesetzgeber folgte dieser Pflicht durch die Ergänzung des § 379 Abs. 2 AO um drei Tatbestandsalternativen. |
1. Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind mitzuteilen
Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.19 (BGBl. I 2019, S. 2875) hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2018/822 vom 25.5.18 (sog. DAC6-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Gem. der Richtlinie mussten die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.19 eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sowie einen diesbezüglichen zwischenstaatlichen Informationsaustausch einführen. Deutschland hat dafür neben weiteren Regelungen, z. B. im EGAO oder im FVG, insbesondere die §§ 138d bis 138k in die AO eingefügt.
Ziel der Richtlinie und der auf ihr basierenden Gesetze ist u. a., die nationalen Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, im Interesse einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt auf bestimmte Steuergestaltungen früher als bisher reagieren zu können. Es sollen durch die Mitteilungspflicht also keine illegalen, sondern nur solche Steuerpraktiken vermieden oder aufgedeckt werden, die rechtlich zulässig, aber unerwünscht sind. Die Verortung der Sanktionierung von Verstößen gegen DAC6-Meldepflichten im Rahmen der „Steuergefährdung“ nach § 379 AO ist deshalb dogmatisch verfehlt. § 379 AO dient dazu, Vorbereitungshandlungen bzw. Vorstufen der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung zu erfassen (Reichling in: Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 379 Rn. 4). Die legale Optimierung steuerlicher Verhältnisse unterfällt aber weder § 370 AO noch § 378 AO. Deshalb können Steuern durch einen Verstoß gegen DAC6-Meldepflichten nicht „gefährdet“ werden.
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