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  • 27.04.2009 | Abgabenordnung

    Auskunftsersuchen gegenüber Banken bei strafrechtlicher Verjährung

    von ORR Armin Stähler, Heilbronn

    Die Finanzbehörde - Steuerfahndungsstelle - ist berechtigt, Auskünfte von Banken über deren Kunden zu verlangen, auch wenn sie kein steuer­strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Kunden der Bank direkt führt (FG Baden-Württemberg 5.11.08, 4 V 2519/08, Abruf-Nr. 091302).

     

    Sachverhalt

    Im Laufe der Ermittlungen gegen einen Dachdecker stellte sich heraus, dass auch in strafrechtlich verjährten VZ erhebliche Einnahmen nicht erklärt worden waren. Zur Aufklärung der - strafrechtlich verjährten - Besteuerungsgrundlagen vernahm das FA die Kunden des Dachdeckers. Die konnten die Höhe der geleisteten Barbeträge nicht mehr beziffern, da die Vorgänge bereits mehrere Jahre zurücklagen und sie nicht mehr im Besitz von Bankunterlagen waren. Daraufhin forderte die Steufa die entsprechenden Banken gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, § 93 AO, § 97 AO und § 30a Abs. 5 AO zur Auskunft darüber auf, ob ihre Kunden im maßgeblichen Zeitraum der Durchführung der Dachdeckerarbeiten über größere Bargeldbeträge verfügten.  

     

    Im Streitfall weigerte sich das Kreditinstitut, die angeforderte Auskunft zu erteilen. Die Steufa setzte nach erfolglosem Auskunftsverlangen ein Zwangsgeld i.H. von 2.000 EUR gegen die Bank fest (§§ 328, 329, 332, 333 AO). Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) blieben ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des FG ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zwangsgeldbescheides nicht ernstlich zweifelhaft. Das Gericht stellte fest, dass die Steufa mit Zwangsgeldbescheid und Einspruchsentscheidung im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gehandelt hat. Damit wird die Rechtsprechung des BFH bestätigt, nach der die Steufa sowohl strafrechtlich nach der StPO, als auch steuerlich nach der AO auftreten darf, selbst wenn bereits strafrechtliche Verjährung eingetreten ist (BFH 16.12.97, VII B 45/97, wistra 98, 230 ff.; BFH 15.6.01, VII B 11/00, BStBl II 01, 624 ff.; a.A. Schick in HHS, § 208 Rn. 97 ff.; Randt in FGJ, § 404 AO, Rn. 24 ff., m.w.N.).