· Fachbeitrag · Strohmann
Strohleute: Es liegt kein Beihilfevorsatz durch Gewerbeanmeldung und Kontoeröffnung vor
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Allein daraus, dass ein Strohmann ein Gewerbe anmeldet und ein Konto eröffnet für einen als faktischen Leiter des Gewerbes agierenden sowie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verkürzenden Hintermann, kann nicht auf dessen Beihilfevorsatz geschlossen werden. |
Sachverhalt
A soll ‒ so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft ‒ Personen gegen Entgelt beschäftigt, deren Löhne ganz oder z. T. bar ausgezahlt und diese nicht oder nicht in zutreffender Weise zur Sozialversicherung und zur Lohnsteuer angemeldet haben. Um die Barmittel für die Lohnzahlung zu verschleiern, soll er vorgebliche Eingangsrechnungen von Subunternehmen in der Buchhaltung der vier von ihm betriebenen Einzelunternehmen eingebucht haben. Diesen Rechnungen sollen keine tatsächlich erbrachten Leistungen der jeweiligen Rechnungssteller zugrunde gelegen haben. Sie sollten lediglich dazu gedient haben, die Ausgaben der Unternehmen für Schwarzlohnzahlungen „abzudecken“. Nach dem Verständnis des LG ist A i. S. e. hinreichenden Tatverdachts als Arbeitgeber anzusehen, weil er faktisch die Leitung des Unternehmens übernommen und rechtsgeschäftliche Handlungen des Unternehmens in maßgeblicher Weise ‒ und zwar auch für Außenstehende erkennbar ‒ übernommen hätte, ohne formaler Betriebsinhaber zu sein.
Dem B bis E liegt zur Last, den A betreffend Abrechnungszeiträume Februar 2012 bis Dezember 2014/März 2014 bis April 2016/Januar 2016 bis November 2017/März 2017 bis November 2017 dadurch unterstützt zu haben, dass sie ein Gewerbe mit Betriebsbeginn 24.8.11 anmeldeten, mittels dessen der A in die Lage versetzt worden sein soll, Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten bzw. Lohnsteuer zu verkürzen. B bis E seien am täglichen Geschäftsbetrieb und an der Leitung der jeweiligen Unternehmens nicht beteiligt gewesen. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens betreffend B bis E abgelehnt.
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