23.06.2010 | Abgabenordnung
Auskunftsverlangen der Steuerfahndung schon Ermittlungshandlung
von RR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen
Fordert die Steuerfahndung in einem schriftlichen Auskunftsverlangen die Vorlage bestimmter Unterlagen über ausländische Konten und Depots, so handelt es sich um eine Ermittlungsmaßnahme i.S. des § 171 Abs. 5 S. 1 AO, die den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebt (BFH 3.02.10, VIII B 164/09, Abruf-Nr. 101403). |
Sachverhalt
Die Steuerfahndungsstelle hatte den Kläger im Besteuerungsverfahren schriftlich aufgefordert, bestimmte Unterlagen zu ausländischen Konten und Depots vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass seine Materiallieferung noch als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden kann.
Entscheidungsgründe
Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht möglich, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 AO). Im vorliegenden Fall hatte die Steuerfahndungsstelle den Kläger um Vorlage bestimmter Unterlagen ersucht. Dieses schriftliche Auskunftsersuchen stellt nach ständiger Auffassung des BFH eine Ermittlungsmaßnahme nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO dar, die den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt. Das Gericht stützt seine Argumentation auf § 208 Abs. 1 S. 2 AO, der den Steuerfahndungsstellen dieselben Ermittlungsbefugnisse zugesteht, die auch die FÄ haben.
Nach Auffassung des Klägers enthielt das Auskunftsersuchen widersprüchliche Aussagen, da es einerseits als Beginn der Ermittlungen gelten soll, andererseits jedoch von der Steuerfahndungsstelle ausdrücklich auf die Möglichkeit der Selbstanzeige hingewiesen wird. Der BFH machte dagegen deutlich, dass der Beginn der Ermittlungshandlungen i.S. des § 171 Abs. 5 S. 1 AO keinen Ausschlussgrund gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO darstellt.
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