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  • · Fachbeitrag · Influencer

    Eignet sich Social Media als Beweismittel im Steuerstrafverfahren?

    von Prof. Dr. Falko Tappen, StB, TCS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bad Homburg vor der Höhe, und RA Dr. Sebastian Münkel, FA Strafrecht, Mannheim

    Im Juli machte das Landesamt für Finanzkriminalität (LBF) NRW Schlagzeilen: Ein „Influencer-Team“ untersucht Steuerbetrug in sozialen Medien. Über 200 Verfahren in NRW sind eingeleitet, rund 6.000 Datensätze werden geprüft. Das geschätzte Steuervolumen liegt bei 300 Mio. EUR. Viele junge Influencer sind sich ihrer Steuerpflichten oft nicht bewusst, weshalb die Finanzverwaltung Erklärvideos bereitstellt. Fraglich ist, welche Möglichkeiten FÄ haben, um Social-Media-Inhalte zu überwachen und wie Behörden tatsächliche „Steuersünder“ identifizieren.

    1. Einleitung

    Die Finanzbehörden sind aktiv, bisher unerschöpfte Steuerquellen im Bereich der professionellen Influencer zu erschließen. Die umsatz- und ertragsteuerlichen Implikationen für Social-Media-Akteure aus Markenkooperationen, Produktempfehlungen, -platzierungen und „Spenden“ sind an anderer Stelle ausführlich behandelt worden, einschließlich strafrechtlicher Folgen (Tappen/Duncker/Krämer/Laue/Hellinger, Sonderausgabe Influencer und das Steuer(straf)recht). Vielen jungen Influencern ohne unternehmerische Erfahrung war dieses Problemfeld nicht bewusst.

     

    Die Finanzverwaltung bietet nun „Erklärvideos“ an, damit ma sich über über steuerliche Pflichten orientieren kann. Das LBF NRW betont jedoch, großflächig zu ermitteln und mögliche Verdachtsfälle streng zu verfolgen.

     

    Fraglich ist, ob die vom LBF NRW als notwendig erachteten „fortwährenden lückenlosen Analysen der Social-Media-Aktivitäten“ rechtlich zulässig sind. Außerdem wird thematisiert, unter welchen Voraussetzungen die Steuerfahndung Social-Media-Akteure überprüfen darf und ob dies vom Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts abhängt. Schließlich wird gefragt, wie die Finanzbehörden potenzielle „Steuersünder“ unter Influencern identifizieren können.

    2. Vorfeldermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

    Die Aufgabe der Steuerfahndung (Steufa) umfasst nicht nur, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), sondern auch unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln, § 208 Abs.  1 S. 1 Nr. 3 AO. Vorfeldermittlungen sind möglich, ohne dass ein strafrechtlich relevanter Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) vorliegen muss. Das Tätigwerden der Steufa erfordert keine konkreten Tatsachen für eine mögliche Steuerverkürzung, § 370 Abs. 1 AO. Die Finanzbehörde kann sich auf allgemeine Erkenntnisse über bestimmte (Berufs-)Gruppen stützen. Vorfeldermittlungen gehören zum Besteuerungsverfahren, nicht zur Strafverfolgung.

     

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO etwa zulässig, wenn in einer bestimmten Branche oder Berufssparte typischerweise bestimmte Fälle von Steuerhinterziehungen auftreten. Dabei kann sich die Finanzverwaltung u. a. auf Erfahrungen aus Betriebsprüfungen (BP) stützen. Solche Erkenntnisse können zum Anlass genommen werden, auf genereller Basis bestimmte Sachverhalte abzufragen, um daraus Anhaltspunkte für weitere, bislang noch unbekannte Steuerfälle oder Steuerpflichtige zu gewinnen. Eine verbotene Ermittlung „ins Blaue hinein“ liegt aus Sicht des BFH nicht vor, sondern – wie es beim BFH ausdrücklich heißt – eine von Rechts wegen zulässige Rasterfahndung, der nur durch das Gebot der Verhältnismäßigkeit eine rechtliche Grenze gesetzt ist (BFH 5.10.06, VII R 63/05).

     

    In dieses generelle Raster der Verdachtsfälle scheinen nun die Berufsgruppe der Influencer als mögliche Steuersünder geraten zu sein. Eine Vorreiterrolle hat hierbei offenbar der Freistaat Bayern eingenommen, dessen Oberster Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2024 nach stichprobenweiser Auswertung von Einzelfällen „erhebliche Ermittlungs- und Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Social-Media-Akteuren (sog. Influencer)“ festgestellt hat.

     

    Beachten Sie — Jede Person, die über Social-Media-Aktivitäten Einnahmen erzielt, kann in den Fokus möglicher Vorfeldermittlungen der Steufa fallen. Diese Ermittlungen stützen sich dabei auf die in Einzelfällen gewonnene Vermutung des FA, dass in dieser Branche steuerliche Pflichten verletzt werden, da Einkünfte nicht bzw. nicht vollständig versteuert werden oder eine steuerliche Erfassung von Social-Media-Akteuren überhaupt nicht erfolgt.

     

    • Beispiel

    Eine Influencerin I betreibt auf Instagram einen Account mit erheblicher Reichweite und erzielt hieraus sowohl Geldzahlungen für Produktplatzierungen als auch Sachzuwendungen in Form von Kleidung, Kosmetik oder Reiseleistungen. Steuerlich sind die Einnahmen wie folgt einzuordnen:

     

    ESt: Die Tätigkeit erfüllt i. d. R. die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG (selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr). Eine bloße Einkünftequalifikation als „sonstige Einkünfte“ (§ 22 Nr. 3 EStG) kommt angesichts des planmäßigen und auf Dauer angelegten Tätigwerdens typischerweise nicht in Betracht. Die erhaltenen Sachzuwendungen sind nach § 8 Abs. 1 EStG als Betriebseinnahmen zu erfassen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort (gemeiner Wert) zu bewerten.

     

    USt: Die I erbringt entgeltliche sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Sachzuwendungen der Unternehmen sind als tauschähnliche Umsätze nach § 3 Abs. 12 UStG zu behandeln. Damit entsteht eine USt-Pflicht, sofern keine Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch genommen werden kann.

     

    GewSt: Soweit die Freibetragsgrenze (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) überschritten wird, unterliegt der Gewinn der GewSt.

    Werden diese Einkünfte nicht oder nur z. T. erklärt, etwa indem ausschließlich die Geldzahlungen in der Steuererklärung auftauchen, während die Sachzuwendungen „vergessen“ werden, entsteht ggf. ein Anfangsverdacht auf unvollständige oder unrichtige Angaben. Auf dieser Grundlage kann die Steufa ermitteln.

     

    3. Erste Konkretisierung

    a) Sammelauskunftsersuchen

    Liegen solche branchen- bzw. berufsspezifischen Erkenntnisse vor, ist es der Steufa gestattet, über entsprechende Anfragen im Rahmen von Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO Informationen abzufragen, um unbekannter Steuerfälle aufzudecken. Angesprochen sind damit zum einen sog. Sammelauskunftsersuchen, die sich nach der Legaldefinition in § 93 Abs. 1a AO dadurch kennzeichnen, dass von einer Person bzw. Stelle, Auskunft über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen gestellt werden.

     

    • Beispiel

    Das FA hat Anhaltspunkte dafür, dass das große Mode- und Lifestyleunternehmen A entgeltliche Kooperationen mit sog. Influencern eingeht, um seine Produkte zu vermarkten. Im Wege eines Sammelauskunftsersuchens kann das FA bei A abfragen, an welche Personen entsprechende Vergütungen gezahlt wurden bzw. werden. Denkbar sind auch Abfragen der Steufa bei Social-Media-Plattformen, z. B. dazu, welche Nutzer in welcher Höhe Vergütungen aus Werbeanzeigen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Content geschaltet worden sind, erhalten haben.

     

    Solchen Sammelauskunftsersuchen setzt (nur) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen. Das bedeutet, dass das Sammelauskunftsersuchen „zur Sachverhaltsaufklärung geeignet, und, gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit, notwendig und verhältnismäßig erscheint“. Die Beachtung der Verhältnismäßigkeit gilt dabei nicht nur im Verhältnis zum möglichen Steuerpflichtigen, sondern auch in Bezug auf den Adressaten des Ersuchens: Diesem muss die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar sein, ist dies nicht der Fall, bietet sich an, ein Rechtsmittel gegen das Ersuchen einzulegen.

     

    Die Finanzbehörden in NRW haben diese Verhältnismäßigkeitsgrenze im Blick. Denn Ziel sollen die „großen Fische“ der Influencer-Branche sein, nicht aber „junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben“. Wo die Grenze vom „jungen Menschen“ zum „großen Fisch“ verläuft, bleibt aber unklar.

     

    Beachten Sie — Über Sammelauskunftsersuchen kann die Steufa auf genereller Basis bislang unbekannte Steuerfälle zu identifizieren versuchen. Durch eine Kombination solcher Anfragen kann somit ein dichtes Raster geknüpft werden, um Informationen zu unterschiedlichen Quellen von erzielten Einnahmen zu erlangen.

     

    b) Internationale Gruppenauskunftsersuchen

    Haben Betreiber von Social-Media-Plattformen ihren Geschäftssitz im Ausland, können die FÄ im Wege des internationalen Informationsaustauschs über sog. Gruppenanfragen auch zwischenstaatlich Auskünfte einholen. Voraussetzung ist, dass die Bundesrepublik Deutschland entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen mit dem betreffenden Staat getroffen hat. Praktisch bedeutsam sind die Auskunftsklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach Vorbild des Art. 26 des OECD-Musterabkommens, der nach Lesart der amtlichen Kommentierung Gruppenanfragen, in denen Steuerpflichtige gattungsmäßig beschrieben werden, erlaubt.

     

    Über ein solches „internationales Gruppenauskunftsersuchen“ hat die Bayerische Steuerverwaltung offenkundig auch die vom LBF NRW erwähnten 6.000 Datensätze bei Betreibern von Internetplattformen erhoben. Presseberichten zufolge sollen für die Jahre 2024 und 2025 insgesamt 60.000 Datensätze für ganz Deutschland mit Bezug zu Influencern und anderen Social-Media-Akteuren gewonnen worden sein, mit einem möglicherweise steuerlich relevanten Umsatzvolumen von ca. 1,4 Mrd. EUR.

     

    Beachten Sie — Sammelauskünfte der Steufa sind nicht nur auf nationaler, sondern als „Gruppenanfragen“ auch auf internationaler Ebene möglich und praktisch relevant. Im Einzelfall mag der Prozess der Einholung entsprechender Informationen schwierig und zeitaufwendig zu sein, dass entsprechende Maßnahmen von Erfolg gekrönt sind, zeigt das aktuelle Beispiel.

     

    c) Automatisierter Datenaustausch auf Basis des PStTG

    Unabhängig davon sind Betreiber von Internetplattformen auf Basis des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) verpflichtet, im Wege des automatisierten Datenaustauschs Informationen über u. a. über Vergütungen zu erteilen, die auf diesen Plattformen tätigen Anbieter durch Dienstleistungen erzielen. Der erste Meldezeitraum betrifft das Kalenderjahr 2023.

     

    Das PStTG setzt die Vorgaben der DAC7-Richtlinie (RL [EU] 2021/514) in nationales Recht um und verpflichtet bestimmte Plattformbetreiber (§ 3 Abs. 1 PStTG), steuerlich relevante Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Erfasst sind sowohl inländische Plattformbetreiber mit Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland als auch bestimmte ausländische Plattformbetreiber, sofern sie in der EU relevante Anbieter bedienen oder hier steuerlich relevante Tätigkeiten ermöglichen. Die Meldepflicht umfasst insbesondere Umsätze, die über die Plattform durch Dienstleistungen, die Vermietung von Immobilien oder den Warenverkauf erzielt werden.

     

    Die bisherige Informationsasymmetrie bei Social-Media-Einkünften wird reduziert: Selbst bei unvollständigen Angaben von Anbietern erhält die Finanzverwaltung künftig detaillierte Umsatzinformationen. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit der steuerlichen Erfassung und stärkt die Ermittlungsansätze der Steufa. Bei Verstoß gegen die Meldeverpflichtung droht Plattformbetreibern ein Bußgeld bis 50.000 EUR pro Einzelfall (§ 25 PStTG) und unter bestimmten Voraussetzungen die Untersagung des Plattformbetriebs (§ 26 PStTG). Diese Sanktionen sollen die Einhaltung der Meldepflichten fördern und den Druck auf Anbieter erhöhen.

     

    Beachten Sie — Die Kontrolldichte für Social-Media-Akteure hat sich seit Inkrafttreten des PStTG weiter erhöht, indem Plattformbetreiber steuerlich relevante Daten in einem automatisierten Verfahren an das BZSt senden müssen, die dort verarbeitet und an die FÄ weitergeleitet werden können.

    4. Einzelfallüberprüfung: Big Brother is watching you?

    Die Steufa gewinnt durch generelle Abfragen Erkenntnisse über mögliche Einnahmen von Personen aus Social-Media-Aktivitäten. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Weitere Anhaltspunkte müssen gesammelt werden. Schwierigkeiten bei der Überprüfung von Social-Media-Akteuren ergeben sich, wenn Influencer keine Steuernummer oder kein Gewerbe angemeldet haben, oder wenn Unklarheiten bezüglich Wohn- oder Geschäftssitz bestehen. Dies kann sich auf die Bestimmung des umsatzsteuerlich relevanten Ortes der Leistung auswirken. Solche Unklarheiten bestehen nicht nur bei „Briefkastenadressen“ in Dubai, sondern auch innerhalb Deutschlands oder der EU. Lückenlose Analysen der Social-Media-Aktivität könnten daher notwendig sein. Fraglich bleibt jedoch, ob solche Maßnahmen rechtlich zulässig sind und welche Grenzen den Ermittlungsbehörden gesetzt sind.

    5. „Internetaufklärung“ durch die Steuerfahndung

    Staatliche Behörden dürfen laut BVerfGt eine „reine Internetaufklärung“ durchführen. Dies umfasst die Kenntnisnahme von öffentlich zugänglichen Informationen, die sich an jedermann oder an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. Selbst wenn hierbei personenbezogene Informationen erhoben werden, stellt dies keinen Grundrechtseingriff dar (BVerfG 27.2.08, 1 BvR 370/07 = BVerfGE 120, 274 ff). Beispiele sind das Öffnen allgemein zugänglicher Webseiten, Abonnieren von Mailing-Listen und Beobachten offener Internet-Chats. Diese Grundsätze gelten auch für moderne Social-Media-Kanäle wie YouTube oder TikTok.

     

    Mangels Vorliegens eines Grundrechtseingriffs bedarf die Finanzverwaltung für entsprechenden Überwachungsaktivitäten somit nicht einmal einer Ermächtigungsgrundlage. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle ergänzt, dass sich die Überwachungstätigkeit selbstverständlich nur auf die einzelnen Produkte, wie etwa die Postings oder Uploads in sozialen Netzwerken erstreckt, nicht aber auf eine „Live-Überwachung“ der laufenden Aktivitäten im Internet, wie z. B. die automatisierte Protokollierung der über eine bestimmte IP aufgerufenen Webseiten (dazu gleich mehr).

     

    Beachten Sie — Wer als Influencer seine Werbeaktivitäten oder seinen Lebenswandel öffentlich zur Schau stellt, läuft Gefahr, dass die Steuerbehörden als interessierte „Follower“ entsprechende Aktivitäten zur Kenntnis nehmen und beobachten, um die gewonnenen Erkenntnisse im Besteuerungs- bzw. in einem möglichen Steuerstrafverfahren zu verwenden.

     

    Kommunikationsinhalte im Internet, die durch Zugangssperren gesichert sind, unterliegen strengeren Anforderungen. Für den staatlichen Zugriff ist laut BVerfG eine Ermächtigungsgrundlage nötig (BVerfG-Fundstelle erforderlich). Für die Steufa kann diese in § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO oder nach Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens in § 399 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 161, 163 StPO gefunden werden. Diese Regelung greift, wenn Anmeldungen unter Pseudonym in Netzwerken möglich und verbreitet sind. Das BVerfG sieht in solchen Fällen das Vertrauen in die „Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner“ als nicht schutzwürdig an (BVerfG-Fundstelle erforderlich). Dies betrifft Netzwerke wie Instagram, LinkedIn oder Xing.

     

    Dass Ermittlungsbehörden versuchen, persönliche Beziehungen und Bekanntschaften bzw. berufliche Berührungspunkte über Recherchen bei diesen Plattformen in Erfahrung zu bringen, ist auch aus anderem Kontext bekannt, so z. B. im Rahmen von Ermittlungen zu möglichen Insider-Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Solche Ermittlungen sind für den Bereich des Steuerstrafrechts wohl weniger relevant. Bedeutsam könnte in diesem Zusammenhang aber z. B. sein, dass über den Ort von Postings eine Art Bewegungsprofil des betreffenden Influencers erstellt wird, um z. B. die Zahl der Aufenthalte in Deutschland und/oder im Ausland zu ermitteln oder aber Anhaltspunkte für bestehende Marken-/Produktkooperationen zu sammeln.

     

    Beachten Sie — Dass Zugriffe auf bestimmte Internetplattformen nur nach Voranmeldung und Registrierung von persönlichen Daten möglich sind, ist kein Hindernis für die Ermittlungsbehörden, solange keine tatsächliche Identitätsprüfung vorgenommen wird und somit auch eine Anmeldung unter Verwendung von Alias-Personendaten möglich ist und akzeptiert wird.

     

    • Beispiel

    Ein Influencer betreibt neben seinem reinen Content-Business eine inländische GmbH, an der er zu 25 % beteiligt ist, und die einen wesentlichen Teil der über die Plattform erzielten Erlöse verwaltet. Im Zuge einer Prüfung ermittelt die Steufa anhand öffentlich zugänglicher Social-Media-Postings und Metadaten (Geo-Tags, Ortsangaben in Bildunterschriften, Upload-Zeitstempel sowie ergänzende Hinweise wie Check-Ins und Fotos aus Hotels) ein detailliertes Bewegungsprofil:

     

    Die Auswertung zeigt, dass der Influencer ab April eines Kalenderjahres überwiegend in Spanien postet, sein Instagram-Feed dauerhaft Ortsangaben außerhalb Deutschlands enthält und nur noch sehr kurze Rückkehrzeiten nach Deutschland auftreten.

     

    Für die Beurteilung eines Wegzugs aus Deutschland (Ende der unbeschränkten Steuerpflicht) sind die Begriffe Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlicher Aufenthalt entscheidend. Wichtige Anknüpfungspunkte sind die tatsächliche Verweildauer im Inland (183-Tage-Prüfung/rollierender Zeitraum) sowie die Gesamtschau der Lebensverhältnisse. Öffentlich dokumentierte Aufenthaltsorte, wie Geo-Tags und regelmäßige Ortsangaben, können belastende Indizien darstellen, insbesondere i. V. m. Umständen wie der Aufgabe der Wohnung, Umzugsmeldungen und fehlenden wirtschaftlichen Bindungen.

     

    Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der ins Ausland zieht und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt (z. B. Beteiligung an Kapitalgesellschaften), kann gem. § 6 AStG der Wegzugsbesteuerung unterliegen. Dabei wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn der inländischen stillen Reserven besteuert. Dies bedeutet für einen Gesellschafter mit wesentlichen Beteiligungsrechten, dass stille Reserven wie bei einer tatsächlichen Veräußerung besteuert werden.

    6. Keine verdeckten Ermittlungen unter einer Legende

    Ermittlungsbehörden dürfen sich unter Fantasienamen bei Netzwerken anmelden, um Informationen zu sammeln. Die Grenze des Zulässigen ist erreicht, wenn Anbieter eine Identitätsprüfung verlangen und erst nach Identitätsklärung Zugriff auf Inhalte gewähren. In solchen Fällen müssten Ermittler eine dauerhafte Legende nutzen, um ihren Account freizuschalten. Der Einsatz von verdeckten Ermittlern, deren Identität nicht offengelegt wird, ist nach § 110a StPO zulässig. Diese Ermittler arbeiten mit einer dauerhaft veränderten Identität, § 110a Abs. 2 S. 1 StPO. Grundsätzlich ist ihr Einsatz nur erlaubt, um Verbrechen aufzuklären (§ 12 Abs. 1 StGB), zu denen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO nicht zählt. § 110a Abs. 1 S. 1 StPO erlaubt den Einsatz jedoch auch bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, wie der bandenmäßigen Begehung von Straftaten, § 110a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StPO. Eine solche bandenmäßige Begehung ist in § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO erfasst, jedoch selten bei Steuerstraftaten von Influencern.

     

    Die Ermittlungsbehörden dürfen Kommunikationsinhalte, die nur nach Identitätsprüfung zugänglich sind, nicht durch den Einsatz von legendierten Beamten aufbrechen. Dennoch können Einkünfte von Influencern, z. B. über geschlossene Fangruppen, ermittelt werden. Dies ist durch Auskunftsersuchen an Plattformbetreiber oder über internationalen Amtshilfeverkehr mit Vertragsstaaten möglich. Bei der Ermittlung von Wohnsitz oder Aufenthalt reichen solche Anfragen jedoch nicht aus.

     

    Beachten Sie — Die Grenzen der zulässigen verdeckten Internetüberwachung werden überschritten, wenn die Steufa auf bestimmte Inhalte nur unter Überwindung von Identitätskontrollen zugreifen kann und somit letztlich unter Vorspiegelung einer falschen Identität unter Täuschung desjenigen, der über die Zulassung entscheidet.

    7. Keine Live-Überwachung von Internetaktivitäten

    Die Steufa ist durch § 100a StPO eingeschränkt. Eine Telekommunikationsüberwachung ist nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für schwere Straftaten gem. § 100a Abs. 2 StPO erlaubt. Für Steuerhinterziehung gilt dies nur unter den Bedingungen des § 100a Abs. 2 Nr. 2a StPO, also bei bandenmäßiger, fortgesetzter Begehung im Zusammenhang mit USt- und Verbrauchssteuern gem, § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO. Die Steufa darf nicht in durch Art. 10 GG geschützte Telekommunikationsvorgänge eingreifen, was auch den Zugriff auf Standortdaten (§ 3 Nr. 56 TKG) und die Erhebung von Nutzungsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG) betrifft. Maßnahmen wie Live-Tracking oder automatisierte Standortdatenerfassung sind unzulässig.

     

    Die erhöhten Anforderungen gelten aber nur für Eingriffe, die den Telekommunikationsvorgang betreffen. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, unterliegt der Zugriff auf die elektronischen Inhalte einer einfachen Beschlagnahme.

     

    MERKE — Lediglich der Vollständigkeit halber sei abschließend Folgendes ergänzt: Selbst wenn ein Anfangsverdacht für eine bandenmäßige Begehung von Steuerstraftaten vorliegt, ist der Steufa eine Online-Durchsuchung nicht gestattet. Denn Straftaten nach der AO zählen nicht zu dem Katalog der Straftaten, bezüglich derer Ermittlungen nach § 100b StPO ein heimlicher Zugriff in einem von dem Beschuldigten genutztes informationstechnisches System zulässig ist, um daraus Daten für die Ermittlung zu erheben.

     

     

    Beachten Sie — Eine Live-Überwachung der Internet-Aktivität eines Influencers, etwa durch den Einsatz von Tracking-Software ist somit nur in einem Ausnahmefall der bandenmäßigen Begehung zulässig. Online-Durchsuchungen, also der Einsatz von Trojaner-Software, um über einen verdeckten Online-Zugang Daten auf informationstechnischen Systemen zu erheben, ist im Bereich des Steuerstrafrechts von vorn herein ausgeschlossen.

    8. Ergebnis

    Die Steufa verfügt über umfassende Ermittlungsmöglichkeiten, um ungeklärte Steuerfälle aufzuklären, allgemein, aber auch individuell. Für Personen, deren Daten im Kontrollmaterial sind und die bestimmte Einnahmen nicht korrekt erfasst haben, besteht ein erhebliches Risiko, ins Visier der Ermittlungen zu geraten. Die Überprüfung von Einzelfällen erfordert jedoch großen personellen und zeitlichen Aufwand, insbesondere zur Offenlegung aller Einnahmequellen und zur Klärung des Aufenthaltsorts im Inland.

     

    Ob das LBF NRW die angekündigten „fortwährenden lückenlosen Analysen der Social-Media-Aktivitäten“ umsetzen kann, bleibt abzuwarten. Die beklagte Überlastung der Strafverfolgungsbehörden könnte dem entgegenstehen. Die Finanzverwaltung könnte ähnlich wie in den Daten-CD-Fällen vorgehen, bei denen Personen mit Depots in der Schweiz proaktiv angeschrieben wurden. Diese wurden aufgefordert, nicht erklärte Einkünfte nachzuholen. Dies erleichtert der Finanzbehörde die Arbeit, wenn Steuerpflichtige dem nachkommen und die relevanten Daten bereitstellen.

    9. Reaktionsmöglichkeiten

    Der Betroffene muss nicht auf ein solches Schreiben warten. Ein steuerlicher Berater sollte in diesen Fällen die Möglichkeit einer Berichtigung gem. § 153 AO oder einer Selbstanzeige gem. § 371 AO in Betracht ziehen. Auch wenn eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann durch eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit erlangt werden, sofern die hinterzogene Steuer vollständig nachentrichtet wird, eventuell mit einem Aufschlag gem. § 398a AO. Liegt keine vorsätzliche Steuerhinterziehung vor, sind die Erklärungen aber unvollständig, muss sie korrigiert werden, § 153 AO. Wird diese Pflicht verletzt, kann dies zu einer Straftat nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führen.

    10. Fazit

    Die Ankündigungen der Steufa begründen ein beachtenswertes Risiko für Social-Media-Akteure. Dem Risiko einer strafrechtlichen Sanktionierung kann jedoch durch eine vernünftige Beratung im Einzelfall entgegengewirkt werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Tappen/Duncker, Zivilrechtliche Haftungsrisiken bei steuerstrafrelevanten Social-Media-Aktivitäten vermeiden PStR 26, 31 ff.
    • Tappen/Duncker/Krämer/Laue/Hellinger, Sonderausgabe Influencer und das Steuer(straf)recht
    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 62 | ID 50688932