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  • 24.04.2008 | Abgabenordnung

    Elektronische Steuererklärung (ELSTER) und Steuerhinterziehung nach § 370 AO

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Das neue ElsterOnline-Portal gibt seit Anfang 2006 allen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Steuererklärung in elektronischer Form beim FA einzureichen. Bis zum 31.8.07 wurden rund 13 Prozent der Steuerfälle in Baden-Württemberg via ELSTER abgewickelt. Ziel der Finanzverwaltung ist es, durch ELSTER die Bearbeitungszeit der Steuererklärungen bei gleicher Qualität zu verringern (z.B. Ausschluss von Übertragungsfehlern). Aus Sicht der Steuerpflichtigen und der Steuerberater ist das Verfahren allerdings noch mit einigen Risiken verbunden wie z.B. 

    • der Sicherheit der Datenübermittlung über das Internet,
    • den Anforderungen an das häusliche EDV-System,
    • die Verpflichtung zur Vorlage von Originalbelegen an das FA, die neben der elektronischen Steuererklärung fortbesteht.

     

    Ungeklärt ist bisher, wie die StraBu dem Steuerpflichtigen seinen Verstoß gegen die Steuervorschriften nachweisen soll, da eine eigenhändige Unterschrift fehlt, mit der versichert wird, dass die Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde. 

     

    1. Das Verfahren bei ELSTEROnline

    Grundsätzlich sind nach § 150 Abs. 1 S. 1 AO die Steuererklärungen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben und nach § 150 Abs. 2 AO muss der Steuerpflichtige seine Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen machen. Durch die persönliche Unterschrift erfolgt eine Zurechnung der Erklärung zum Steuerpflichtigen. § 87a Abs. 3 AO sieht vor, dass eine angeordnete Schriftform durch die elektronische Form – qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz – ersetzt werden kann. § 150 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, dass eine solche Ersatzunterschrift durch eine elektronische Übermittlung nur aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung, deren Einzelheiten in § 150 Abs. 6 AO geregelt sind, zulässig ist.