· Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren
Vorsatz bei Abgabe authentifizierter, elektronischer Steuererklärungen durch Dritte
von Markus Berger, FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster
| Ab dem VZ 2011 sind Steuerpflichtige verpflichtet, die ESt-Erklärung in elektronischer Form einzureichen, soweit Gewinneinkünfte vorliegen (§ 25 Abs. 4 EStG). Gleiches gilt für die KSt-Erklärung (§ 31 Abs. 1a KStG), die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags sowie Zerlegungs- ( § 14a GewStG ), Feststellungs- (§ 181 Abs. 2a AO) und USt-Erklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG). Es ist nur eine Frage der Zeit, bis auch die Überschusseinkünfte des EStG und alle anderen Steuererklärungen folgen werden. |
1. Steuererklärung in elektronischer Form
Vorab ist festzustellen, dass die Abgabe einer (komprimierten) Steuererklärung mittels des Elsterverfahrens ausdrücklich eine Unterschrift durch den Steuerpflichtigen verlangt. Allein Steuererklärungen im authentifizierten Verfahren können ohne Unterschrift und - mit Ausnahme einzureichender Belege - ohne Papier eingereicht werden. Durch die vorab geschaltete Authentifizierung wird der Übermittler der Erklärung eindeutig identifizierbar. Damit kann nur diese die Unterschrift ersetzen (hierzu DWS-Institut, DStR 06, 1588). Authentifiziert übermittelte Steuererklärungen in eigener Sache verändern den Sachverhalt gegenüber der unterschriebenen Erklärung somit nicht. Anders ist dies in dem Fall, dass ein Dritter, hier der steuerliche Berater, die Erklärung des Mandanten im authentifizierten Verfahren der Finanzverwaltung übermittelt.
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A übergibt dem Steuerberater S das zur Erstellung der Steuererklärung relevante Material und bittet diesen, die Erklärung direkt an die Finanzbehörde elektronisch zu übermitteln. S erledigt das. Zugunsten seines Mandanten A hat er einige Informationen nicht in die Erklärung übernommen, was zu einer Steuerverkürzung führt. Streitig und im Nachgang nicht aufzuklären ist, ob A dem S alle Unterlagen übergeben hatte und, falls ja, warum S diese nicht in die Erklärung übernommen hatte. Unstreitig ist, dass A die Erklärung vor Abgabe nicht mehr zur Kenntnis nahm, da S sie ihm nicht zur Kenntnis gab. |
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