06.01.2009 | Abgabenordnung
Gestaltungsmissbrauch durch Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft
von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb
Handelt es sich bei einer ausländischen Basisgesellschaft um eine rein künstliche Gestaltung ohne eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, so kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der zur Versagung der Erstattung der KapESt führt. § 42 AO wird dabei durch die speziellere Vorschrift des § 50d Abs. 1a EStG verdrängt (BFH 29.1.08, I R 26/06, Abruf-Nr. 081320). |
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts (AG) wurde Ende 1992 von einem luxemburgischen Treuhandunternehmen ST gegründet. Hauptgesellschafterin der AG war eine Limited, die auf den Britischen Jungferninseln ansässig war. Sie war dort allerdings nicht registriert und unterhielt auch keine Räumlichkeiten. Diese Limited wurde wiederum durch einen Gesellschafter PG des Treuhandunternehmens ST vertreten, der auch die restlichen Anteile an der AG persönlich hielt. Anlässlich einer bei der H-GmbH, einer im Inland ansässigen Tochter der AG, durchgeführten Betriebsprüfung stellte sich allerdings heraus, dass PG von Anfang an alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter der Anteile war. Die Klägerin hatte in den Streitjahren weder eigene Büroräume noch einen eingerichteten Geschäftsbetrieb und Personal. Sie war wie viele andere Firmen in den Räumen des Treuhandunternehmens ansässig.
Die Klägerin bezog in den Streitjahren Dividenden von der inländischen H-GmbH i.H. von 13 Mio. DM, wofür sie beim Bundesamt für Finanzen - jetzt Bundeszentralamt für Steuern - die Erstattung der einbehaltenen KapESt beantragte. Das Bundesamt lehnte ab. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück an das FG. Nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG kann der Gläubiger von Kapitalerträgen die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt verlangen, wenn diese Einkünfte nicht oder nur nach einem unter 25 v.H. liegenden Steuersatz besteuert werden. Im Streitfall war die Klägerin eine Muttergesellschaft ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland und Alleingesellschafter der H-GmbH. Die Voraussetzungen des § 44d EStG waren demnach grundsätzlich erfüllt. Allerdings könnte die Erstattung daran scheitern, dass die Klägerin als letztlich funktionslose Basisgesellschaft wegen § 42 AO und § 50d Abs. 1a EStG keinen Anspruch darauf hat. Das Gericht stellte zunächst fest, dass § 50d Abs. 1 S. 2 EStG als sondergesetzliche Konkretisierung § 42 AO vorgehe. § 50d EStG schließt den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach § 44d EStG aus, wenn Personen an ihr beteiligt sind,
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