24.04.2008 | Abgabenordnung
Kennen Sie die gängigsten Schätzungsmethoden?
Kommt der Steuerpflichtige seinen Buchführungspflichten nicht nach und ist daher die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist das FA nach § 162 AO berechtigt, eine Schätzung durchzuführen (zu den formellen und tatsächlichen Voraussetzungen vgl. PStR 06, 38). Im Folgenden werden die gängigsten Schätzungsmethoden erläutert.
1. Äußerer Betriebsvergleich
Der externe Betriebsvergleich wird unter Heranziehung der amtlichen Richtsatzsammlung (www.bundesfinanzministerium.de), die aufgrund von Prüfungserfahrungen gewonnene Vergleichszahlen enthält, durchgeführt. Das FA vergleicht die Kennzahlen für Umsatz und Gewinn des geprüften Unternehmens mit anderen Betrieben. Allein das Unterschreiten der in der Sammlung angegebenen Richtsätze berechtigt nicht zu einer Schätzung, da die Vergleichbarkeit mit anderen Betrieben angezweifelt werden kann und Besonderheiten des Betriebs beachtet werden müssen. Allerdings kann die Richtigkeit von Steuererklärungen angezweifelt werden, wenn
- der erklärte Rohgewinnaufschlagsatz erheblich von den amtlichen Richtsätzen abweicht,
- dem Steuerpflichtigen keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben und
- er sich weigert, Auskünfte zu erteilen.
Liegen schwerwiegende Buchführungsmängel vor und stehen dem FA keine anderen Orientierungsmaßstäbe zur Verfügung – z.B. weil Unterlagen für eine Nachkalkulation fehlen –, kann auch ein verhältnismäßig grobes Schätzungsverfahren wie die Richtsatzschätzung herangezogen werden (BFH BStBl 82, 409; EFG 91, 507). Dabei kann das FA durchaus an den oberen Rahmen der Richtsatzwerte gehen (FG Saarland EFG 98, 1554). Der BFH lässt bei Richtsatzbranchen die Zurechnung eines ungeklärten Vermögenszuwachses zum betrieblichen Bereich auch ohne eine detaillierte Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung zu, wenn der unterste Rahmensatz des Rohaufschlages unterschritten wird (BFH BStBl II 82, 618).
2. Innerer Betriebsvergleich
Der innere Betriebsvergleich ist dem äußeren Betriebsvergleich vorzuziehen. Die vom Steuerpflichtigen ermittelten Zahlen werden auf Schlüssigkeit geprüft und innerhalb des Prüfungszeitraums verglichen.
2.1 Nachkalkulation
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