26.11.2008 | Abgabenordnung
Noch einmal: Verlängerte Festsetzungsfrist
zugunsten eines Steuerhinterziehers
Mit Urteil vom 26.2.08 hatte der BFH festgestellt, dass § 169 Abs. 2 S. 2 AO einen hinterzogenen Betrag i.S. eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraussetzt, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte.
1. Steuerpflichtige will in die Verlängerung gehen
Gleich in zwei Entscheidungen wurde zuletzt folgendes Problem aufgegriffen: Der Steuerpflichtige gibt nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ab, um im Rahmen der verlängerten Festsetzungsfrist von 10 Jahren zusätzlich anrechnungsfähige KESt geltend machen zu können:
- BFH 26.2.08, VIII R 107, PStR 08, 204, Abruf-Nr. 082023,
- Hessisches FG 18.1.07, 13 K 68/06, PStR 08, 190, Abruf-Nr. 083602, NZB eingelegt, Revision zugelassen, Az. BFH: VIII R 6/08.
Mit der durch § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll der Steuerfiskus ihm vorenthaltene Beträge auch noch nach Ablauf der normalen Festsetzungsfrist einfordern können. Nach Ansicht des BFH besteht der Sinn und Zweck der Bestimmung nicht darin, es dem Steuerhinterzieher zu ermöglichen, Erstattungsbeträge über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus zu realisieren.
2. Auf die Steuerfestsetzung kommt es an
Die zitierte Entscheidung (BFH 26.2.08, a.a.O.) lässt unberücksichtigt, dass die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen ESt bzw. KESt auf die Steuerschuld (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) einen selbstständigen, von der Steuerfestsetzung zu unterscheidenden, rechtsbestätigenden Verwaltungsakt darstellt, der Teil des Erhebungsverfahrens ist (BFH 15.4.97, BStBl II, 787; BFH 18.7.00, BStBl II 01, 133). Auf die Höhe der gemäß § 370 Abs. 4 S. 1 AO festzusetzenden bzw. festgesetzten Steuer kann sich die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge somit nicht auswirken.
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