01.11.2007 | Abgabenordnung
Umsatzsteuer-Haftung des Geschäftsführers
Erfüllt ein Geschäftsführer grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig seine Pflicht zur Abgabe der USt-Voranmeldung, der USt-Jahreserklärung oder zur Zahlung der USt, so kann er für die USt sowie die darauf entfallenden steuerlichen Nebenleistungen mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 AO). Die Haftung beschränkt sich dabei auf die nach dem Grundsatz anteiliger Tilgung zu ermittelnde Haftungsquote.
1. Voraussetzung für Haftung des Geschäftsführers
Die in §§ 34, 35 AO genannten Personen, zu denen auch der Geschäftsführer zählt, können gemäß § 69 AO persönlich für Steuern und steuerliche Nebenleistungen des Unternehmens in Haftung genommen werden, wenn ihnen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der steuerlichen Pflichten bei der Festsetzung oder Bezahlung der Steuer anzulasten ist.
1.1 Nichterfüllung steuerlicher Pflichten
Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass die Steuern des Unternehmens rechtzeitig und richtig festgesetzt werden. Ist eine Steueranmeldung abzugeben – wie z.B. bei der USt – so ist die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt, wenn die USt-Voranmeldung nicht zu dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abgegeben wird (§ 370 AO).
Der Geschäftsführer hat grundsätzlich die Finanzen des Unternehmens so zu verwalten, dass in der Lage ist, fällige Steuern pünktlich zu bezahlen. Hat der Geschäftsführer alle hierfür erforderlichen Vorkehrungen getroffen und kann mangels finanzieller Mittel bei Fälligkeit die Steuern dennoch nicht entrichten, kann ihm kein Schuldvorwurf (§§ 26b, 26c UStG) gemacht werden. Eine Haftung kommt dann nicht in Betracht.
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