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  • 27.05.2008 | Abgabenordnung

    Verschärfung des Steuerstrafrechts aufgrund der Liechtenstein-Affäre

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Die Liechtenstein-Affäre (Salditt, PStR 08, 84 ff.) hat nun auch die Parlamente erreicht und beschäftigt darüber hinaus den Gesetzgeber. Wenngleich einige aktuelle Stellungnahmen nicht allzu ernst genommen werden sollten, so zeichnet sich doch ab, dass als erste Konsequenz die Verjährungsfrist für Steuerstraftaten verlängert wird.  

     

    1. Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums

    Das BMF hat Ende April einen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vorgestellt. Danach verjährt die Verfolgung von Steuerstraftaten künftig erst nach zehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO n.F.). Dies sei nicht zuletzt angesichts der jüngsten Fälle von Steuerhinterziehung „eine sinnvolle Maßnahme, um Steuerbetrug einzudämmen“. Der bisherige § 376 AO („Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.“) soll ohne inhaltliche Änderung § 376 Abs. 2 AO werden.  

     

    Begründet wird die geplante Änderung damit, dass nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO die steuerliche Festsetzungsfrist zehn Jahre beträgt, soweit eine Steuer hinterzogen wurde. Unter Berücksichtigung von An- und Ablaufhemmungen nach §§ 170und 171 AO können hinterzogene Steuern im Einzelfall somit auch noch nach mehr als zehn Jahren festgesetzt und erhoben werden. Da die AO für Straftaten bisher keine eigenständige Regelung zur Verfolgungsverjährung enthält, gelten die allgemeinen Regelungen des StGB. Dies führt dazu, dass wegen der grundsätzlich fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Diskrepanz zwischen der Steuerfestsetzungsverjährung und der Strafverfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten besteht. Durch eine von § 78 StGB abweichende Sonderregelung in § 376 Abs. 1 AO n.F. sollen die Steuerfestsetzungsverjährung und die steuerstrafrechtliche Verfolgungsverjährung in Einklang gebracht werden. 

     

    2. Schärfere Strafen?