27.05.2011 | Abgeltungsteuer
Schweiz verhandelt mit Deutschland über Regularisierung unversteuerter Vermögen
von RA Daniel Holenstein, eidg. dipl. Steuerexperte, Zürich
Am 27.10.10 haben die Schweiz und Deutschland das Protokoll zur Revision des zwischen den beiden Staaten bestehenden DBA-D unterzeichnet.
1. Ausdehnung der Amtshilfe
Das Protokoll zur Revision beinhaltet unter anderem eine dem OECD-Standard entsprechende Amtshilfeklausel. Nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen tauschen die Staaten auf Ersuchen diejenigen Informationen aus, die für die Anwendung des Abkommens oder für die Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts des ersuchenden Staates voraussichtlich erheblich sind (Art. 27 Abs. 1 DBA-D in der Fassung vom 27.10.10). Soweit der ersuchende Staat sowohl die in die Untersuchung einbezogene Person als auch den Informationsinhaber einwandfrei identifiziert hat, ist der ersuchte Staat auch zur Beschaffung und Übermittlung von Bankinformationen sowie von Informationen über die Berechtigung an juristischen Personen verpflichtet. Diese Verpflichtung des ersuchten Staates besteht selbst dann, wenn kein Verdacht auf eine Steuerwiderhandlung besteht. Die Neuerung beinhaltet für die Steuerjahre ab 2011 die Ausdehnung der Amtshilfe unter anderem auf die bisher weder amtshilfe- noch rechtshilfefähige Steuerhinterziehung.
2. Absichtserklärung vom 27. Oktober 2010
Ebenfalls am 27.10.10 haben die beiden Staaten eine Zusatzvereinbarung getroffen, in welcher sie Detailverhandlungen zu folgenden Fragestellungen vereinbart haben:
- Regularisierung unversteuerter Vermögen auf anonymer Basis,
- Einführung einer Abgeltungsteuer für künftige Kapitaleinkünfte,
- Behandlung von angekauften Bankdaten,
- Entkriminalisierung von Bankmitarbeitern,
- Verbesserung des Marktzugangs schweizerischer Banken.
3. Abgeltungsteuern als Bestandteil der Weissgeldstrategie
Der schweizerische Finanzplatz hat sich aufgrund der Umwälzungen in der jüngeren Vergangenheit zu einer Weissgeldstrategie durchgerungen. Nach dieser Idee sollen schweizerische Banken nur noch im Herkunftsstaat des Kunden versteuerte Vermögen verwalten. Zu dieser Weissgeldstrategie gehören eine Abgeltungsteuer für künftige Kapitaleinkünfte sowie eine Abgeltungsteuer zur Regularisierung bisher unversteuerter Vermögen. Beide Abgeltungsteuern sollen unter Wahrung der Privatsphäre, d.h. auf anonymer Basis, abgeführt werden. Rechtsgrundlage für die Abgeltungsteuern sollen Staatsverträge (bilaterale Abkommen) zwischen der Schweiz und den einzelnen interessierten Staaten sein. Derzeit führt die Schweiz mit Deutschland, Großbritannien und Österreich Vertragsverhandlungen.
4. Abgeltungsteuer für künftige Kapitaleinkünfte
Die Abgeltungsteuer für künftige Kapitaleinkünfte soll sicherstellen, dass die bei Schweizer Banken hinterlegten Vermögenswerte von im Ausland ansässigen Anlegern in deren Wohnsitzstaat ordnungsgemäß versteuert sind. Daher lehnt sich die Abgeltungsteuer an die im jeweiligen Wohnsitzstaat geltende Abgeltungsteuer an. Die Abgeltungsteuer für künftige Kapitaleinkünfte basiert auf dem folgenden Konzept: Die in der Schweiz domizilierte Zahlstelle, welche die steuerbaren Kapitaleinkünfte verwaltet, erhebt die Steuern auf den bei ihr hinterlegten und verwalteten Vermögen ihrer Kunden und liefert diese unter Nennung des Wohnsitzstaates des Kunden an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ab. Die Besteuerung erfolgt anonym. Damit sich der Kunde gegenüber der Steuerverwaltung in seinem Wohnsitzstaat über die erfolgte Besteuerung seiner Vermögen ausweisen kann, erhält er auf Anfrage einen entsprechenden Steuerausweis von seiner Bank.
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