· Fachbeitrag · Steuerabkommen Schweiz/Deutschland
Regularisierung von „Altlasten“ als Voraussetzungen der Weißgeldstrategie
von RA Daniel Holenstein, diplomierter Steuerexperte, Zürich
| Die Schweizerische Bankiervereinigung hat in Absprache mit dem Schweizerischen Bundesrat beschlossen, sich inskünftig auf die Verwaltung versteuerter Vermögen ihrer ausländischen Kunden zu konzentrieren. Gleichzeitig soll die Privatsphäre der Bankkunden gewahrt werden. Um diese beiden Ziele zu erreichen, hat die Schweiz interessierten Staaten eine Abgeltungsteuer angeboten, welche auf anonymisierter Basis sowohl die Altlasten bereinigt, als auch die Steuerpflicht für die Zukunft erfüllt. Die ersten beiden Abkommen mit Deutschland und Großbritannien sind ausgehandelt. |
1. Informationsaustausch in Steuersachen
Der Übergang zur Weißgeldstrategie bedeutet für Auslandskunden, dass sie ihre unversteuerten Vermögen entweder regularisieren oder an einen anderen Finanzplatz transferieren müssen. Dieser Übergang zur Weißgeldstrategie erfolgt nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf internationalen Druck.
1.1 Anpassung der bereits ausgehandelten Abkommen
Seitdem die Schweiz im Frühjahr 09 ihren Vorbehalt zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zurückgezogen hat, hat sie mit mehr als 30 Staaten Amtshilfebestimmungen vereinbart, welche dem OECD-Standard entsprechen. Zu diesen Abkommen gehört auch das am 27.10.10 unterzeichnete Revisionsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA Schweiz/Deutschland). Der OECD-Standard sieht vor, dass die Vertragsstaaten auf Ersuchen diejenigen Informationen austauschen, welche für die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staates voraussichtlich erheblich sind. Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen hält fest, dass der Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen bezweckt, ohne jedoch „Fishing Expeditions“ zuzulassen. Nach schweizerischem Verständnis erfordert dieser Standard die einwandfreie Identifikation sowohl der von der Anfrage betroffenen steuerpflichtigen Person als auch des Informationsinhabers. Als solche gilt die Bank, bei welcher die steuerpflichtige Person eine Kontoverbindung unterhält. Diese Identifikation soll grundsätzlich durch Nennung von Namen und Adresse des Steuerpflichtigen und des Informationsinhabers erfolgen.
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