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  • 25.05.2010 | Ablaufhemmung

    Abfassung des Prüfungsberichts ist keine Ermittlungshandlung

    von RR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen

    Bei einer Zusammenfassung von Prüfungsergebnissen in einem Betriebsprüfungsbericht handelt es sich nicht um Ermittlungsmaßnahmen i.S. des § 171 Abs. 4 S. 3 AO, die den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschieben (BFH 8.7.09, XI R 64/07, Abruf-Nr. 093378).

     

    Sachverhalt

    Mit Prüfungsanordnung vom 23.11.89 wurde beim Kläger eine Betriebsprüfung mit Beginn am 8.1.90 angeordnet. Geprüft werden sollte auch die USt der Streitjahre 1984 bis 1987. Aus den Akten geht hervor, dass am 16.9.91, 15.5.92 und 24.9.92 Prüfungsfeststellungen zusammengefasst und noch vorzulegende Unterlagen und zu erteilende Auskünfte aufgelistet wurden. Der Prüfungsbericht wurde am 13.1.94 vom Prüfer fertig gestellt und am 21.1.94 vom Sachgebietsleiter unterschrieben. Der Bericht trug das Datum vom 28.1.94. Eine Schlussbesprechung fand nicht statt, da der Kläger darauf verzichtete. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide ergingen am 4.12.98.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht möglich, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 AO). Im vorliegenden Fall war der Ablauf der Festsetzungsfrist durch den tatsächlichen Beginn der Außenprüfung gehemmt. Diese Hemmung wirkt solange, bis die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Allerdings darf die Prüfung nach ihrem Beginn nicht länger als sechs Monate unterbrochen worden sein, sofern das FA die Gründe hierfür zu vertreten hat.  

     

    Damit sich das FA aber nach Abschluss einer Außenprüfung bis zum Erlass der Änderungsbescheide nicht unbegrenzt Zeit lassen kann, regelt § 171 Abs. 4 S. 3 AO, dass die Änderungsbescheide nach Abschluss der Schlussbesprechung oder, wenn diese unterblieben ist, nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, innerhalb der Fristen des § 169 Abs. 2 AO ergehen müssen. Die Ende 1998 bekannt gegebenen Umsatzsteuerbescheide wären also nur dann innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist ergangen, wenn die Abfassung des Prüfungsberichts als „Ermittlungshandlung“ anzusehen wäre.  

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