Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Wie geht Steuerstrafverteidigung in Zeiten verlängerter Verjährungsfristen?

    von RA Jan-Henrik Leifeld, FA StR, FA StrR, StB, Schwerin

    | Der Gesetzgeber hat die Verfolgungs- und Einziehungsverjährung verlängert. Der Beitrag gibt eine Prognose dazu, wie sich dies im Einzelnen auf die Rahmenbedingungen und das strategische Vorgehen der Verteidiger und Berater im Steuerstraf- und Besteuerungsverfahren auswirken wird. |

    1. Hintergrund der Verjährungsvorschriften

    Steuerstrafverteidigung und damit zusammenhängende Streitigkeiten in Rechtsbehelfsverfahren betreffen Sachverhalte, die in der Vergangenheit liegen. In Fällen der steuerstrafrechtlichen Beurteilung von USt-Voranmeldungen aus dem laufenden Jahr ist der Abstand zur Vergangenheit sehr kurz. In Fällen eines bis dato unbekannten Auslandskontos eines Erblassers kann der Sachverhalt auch sehr weit in der Vergangenheit liegen. Steuerstrafrechtlich entsteht bezüglich des oder der Erben jedoch ggf. ein neuer Sachverhalt aufgrund einer Berichtigungspflicht nach § 153 AO für Steuererklärungen des Erblassers (Külz/Hecker, PStR 23, 28 f.).

     

    An einem bestimmten Punkt ist der zeitliche Abstand zum steuerlichen Sachverhalt so groß, dass der Gesetzgeber den Rechtsfrieden höher bewertet als die Ziele, den Sachverhalt materiell rechtmäßig zu besteuern und steuerstrafrechtlich korrekt zu würdigen (Rüsken in: Klein, AO, 16. Aufl., § 169, Rn. 1). In diesen Fällen sorgt er durch die Verjährungsregelung dafür, dass Verfahren bezogen auf solche Sachverhalte obsolet werden. Diese Wertung hat der Gesetzgeber für das Steuerstrafrecht in jüngerer Vergangenheit vergleichsweise intensiv nachjustiert. Neben der Verfolgungsverjährung betrifft dies insbesondere das Recht der Vermögensabschöpfung, in dem bereits seit einigen Jahren durch §§ 76a und 76b StGB der Blick weiter in die Vergangenheit zurückreicht. Auch dort hat er jedoch durch Ergänzung des § 73e Abs. 1 S. 2 StGB jüngst eine auf das Steuerstrafrecht zielende Erweiterung vorgenommen (zur Kritik an den Gesetzesänderungen z. B. Reichling/Borgel, PStR 21, 31 ff.).