01.05.2007 | Akteneinsicht
Anzeigeerstatter nicht immer geschützt
Nach Auffassung des BFH (BFH 7.12.06, PStR 07, 49; DStR 07, 195, Abruf-Nr. 070348) kommt dem Informantenschutz jedenfalls dann ein höheres Gewicht zu als dem Persönlichkeitsrecht des angezeigten Steuerpflichtigen, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen. Erforderlich ist allerdings stets eine Prüfung (Ermessensentscheidung) im Einzelfall. Dazu ergänzend folgende Hinweise:
Bei einem aufgrund einer Anzeige (parallel) eingeleitetem Steuerstrafverfahren ist das Problem der Akteneinsicht vielschichtiger. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Regelungen in § 112 AStBV (St) 2006 (27.11.06, BStBl I 06, 634) hinzuweisen. Danach ist eine Offenbarung der Identität des Anzeigenerstatters zulässig, wenn sich der von der Anzeige Betroffene ohne Kenntnis des Anzeigenerstatters nicht wirksam verteidigen kann, z.B. weil die Aussage des Anzeigenerstatters das einzige Beweismittel ist (§ 118 Abs. 2 S. 2 AStBV (St) 2006). Unabhängig davon darf ein (Straf-)Gericht einen Beweisantrag auf Vernehmung eines unbekannten Informanten nicht mit der Begründung ablehnen, der Informant könne nicht identifiziert werden, weil die StA ihm Vertraulichkeit zugesichert habe (BGH 3.11.87, wistra 88, 72).
Bei einer nach der Strafprozessordnung gebotenen Beweiserhebung muss, wenn sich der Name und die Anschrift des Informanten nicht anders feststellen lassen, das Gericht von allen öffentlichen Behörden und damit auch von der StA und der Polizei diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der Beweisperson für erforderlich hält (§ 161 StPO, § 202 StPO, § 244 Abs. 2 StPO). Nur ausnahmsweise kann eine rechtswirksame Sperrerklärung nach § 96 StPO vorliegen.
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