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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Akteneinsicht vs. Geheimhaltung: Das gilt beim Zeugenschutz

    von RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

    | Das Akteneinsichtsrecht ist besonders wichtig für den Strafverteidiger. Teil 1 der Beitragsserie erläutert dieses Recht. Teil 2 befasst sich mit der Ermittlungsakte. Teil 3 informiert darüber, was bezüglich Beiakten und Sonderbänden zu beachten ist. Teil 4 geht auf Handakten ein. Teil 5 zeigt, welche Einschränkungen das Akteneinsichtsrecht gem. § 68 StPO erfährt. |

    1. Schutz des Anzeigenerstatters als Zeugen durch § 68 StPO

    Der Anzeigenerstatter wird im strafprozessualen Hauptverfahren zum Zeugen. Er wird über § 68 StPO abgesichert, der dem Schutzgedanken des Art. 2 Abs. 2 GG entspringt: Der Staat muss die körperliche Integrität und das Leben schützen. Rechtsmethodisch geht § 68 StPO dem Steuergeheimnis nach § 30 AO vor.

    2. Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 S. 2 StPO

    Im Wirtschaftsstrafrecht werden vornehmlich die Zeugen erfasst, die eine Anzeige erstattet oder Hinweise, wie z. B. Bons, gegeben haben, zu Geschäftspraktiken aussagen oder einen direkten Einblick in die Unternehmens- oder Lebensumstände haben. Der Anzeigenerstatter ist regelmäßig keine Vertrauensperson oder Hinweisgeber. Vielmehr wird er als Informant tätig (Kirkpartrick, wistra 19, 264, 269 f.). § 68 Abs. 5 StPO schützt ihn als Zeugen, sodass eine Akteneinsicht des Strafverteidigers partiell beschränkt werden kann, wenn die Voraussetzungen der § 68 Abs. 2 bis 4 StPO vorliegen: