01.06.2001 · Fachbeitrag · Akteneinsicht
Einsichtsrecht des Insolvenzverwalters
| Auch im Konkursfall hat unter Gesamtschuldnern die Wahrung des Steuergeheimnisses keine Bedeutung. Der Konkursverwalter ist als Rechtsnachfolger des Gesamtschuldners berechtigt, auch in die Teile der Steuerakte Einsicht zu nehmen, die sich mit den streitbefangenen Besteuerungsunterlagen und Unterlagen des anderen Gesamtschuldners befassen (BFH, Beschluss 15.6.00, IX B 13/00, BStBl II, 431). (Abruf-Nr. 000787) |
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