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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Akteneinsicht vs. Steuergeheimnis bietet ein ungeahntes Verteidigungspotenzial

    von RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

    | Zwischen dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) und dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers (§ 147 StPO) besteht ein Spannungsverhältnis. Der Beitrag zeigt die Rechtsgrundlagen auch mit Blick auf die E-Akten auf und erläutert, wie der Verteidiger auf Verstöße und Manipulationen reagieren muss. |

    1. Verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis

    Das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 Abs. 1 StPO dient dem Verteidiger dazu, die verfassungsmäßigen Rechte seines Mandanten als Subjekt des Ermittlungsverfahrens zu wahren. Er soll die Ermittlungen aktiv beeinflussen können, um die Sachaufklärung i. S. seines Mandanten zu lenken. Zugleich ist das Steuergeheimnis gem. § 30 AO zu beachten. Beide Rechtsinstitute sind verfassungsrechtlich verankert, weshalb sie über die verfassungsrechtlichen Abwägungen in eine Konkordanz zu bringen sind.

     

    a) Informationelles Selbstbestimmungsrecht und Steuergeheimnis

    Das Steuergeheimnis ist Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungsrechts, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Der Staat darf nur solche Daten erheben und weiterverarbeiten, bei denen er dazu rechtlich befugt ist (Wenzel, AO-StB 23, 85). Der Bürger entscheidet selbst über das Wann und Wie der Erhebung und der Nutzung seiner Daten (Schmidt, GrundR, 26. Aufl., Rn. 270). § 90 Abs. 1 AO durchbricht diese Eigenverantwortlichkeit des Steuerpflichtigen. Danach muss er aktiv dazu beitragen, den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären. Sein logistischer, organisatorischer und finanzieller Aufwand erstreckt sich bis zur Grenze des Zumutbaren (Henk, in: Große/Melchior/Lotz/Ziegler/Henk/Hudasch/Tenbergen, AO, 22. Aufl., Rn. 1009). Durch § 40 AO wird die Erklärungsobliegenheit sogar auf solche Einkunftsquellen ausgedehnt, die aus inkriminierten Leistungen stammen.

                

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