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  • 26.10.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Die wichtigsten Entscheidungen der Finanzgerichte zum Steuerstrafrecht 2008

    von StA Markus Ebner, LL. M., Erlangen/Nürnberg

    Das Jahr 2008 ist für das Steuerstrafrecht mit zahlreichen dynamischen Neuerungen verbunden: Nicht nur, dass das materielle Steuerstrafrecht zum 1.1.08 in weiten Teilen (§§ 370, 373, 374 AO) neu geordnet, § 370a AO gestrichen und die Geschäftsverteilung des BGH dahingehend geändert worden ist, dass seit dem 31.5.08 nicht mehr der 5. (Leipziger), sondern der 1. (Karlsruher) Strafsenat für die Revisionen im Steuer- und Zollstrafrecht zuständig ist, der 1. Strafsenat hat mit seinem Grundsatzurteil vom 2.12.08 (1 StR 416/08, Abruf-Nr. 083965) auch neue Parameter für die Strafzumessung „mitgeliefert“ (Salditt, PStR 09, 15). Darüber hinaus wurde zum 25.12.08 unter dem Eindruck der „Liechtenstein-Fälle“ die Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung in § 376 Abs. 1 AO (n.F.) von fünf auf zehn Jahre angehoben - unter ganz erheblicher Kritik seitens der Literatur (Bender, wistra 09, 125). Die Reihe dieser Umwälzungen hält mit dem aktuell zum 1.8.09 in Kraft getretenen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (BGBl I 09, S. 2302 ff.) und der am 18.9.09 vom Bundesrat beschlossenen Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (Schauf/Adick, PStR 09, 229) weiter an.  

     

    Neben diesen offensichtlichen Neuerungen haben sich im Jahr 2008 - von Wissenschaft und Praxis bisweilen unbemerkt - auch die Finanzgerichte über die „Einfallstore“ Haftung (§ 71 AO), Festsetzung (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO), Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden (§ 171 Abs. 5 und 7 AO, § 173 Abs. 2 AO) und Verzinsung (§ 235 AO) zu steuerstrafrechtlich relevanten Fragestellungen geäußert. Und obwohl in steuer- und in steuerstrafrechtlichen Rechtsfragen nur eine eingeschränkte Bindung der Straf- an die Finanzgerichte besteht (Ebner, PStR 08, 119), liefern die finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht zuletzt unter dem Tenor der Einheit der Rechtsordnung Argumentationsansätze für das Steuerstrafverfahren.  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Die wichtigsten Entscheidungen der Finanzgerichte 2008

    FG München 15.1.08, 14 V 3441/07,  

    (juris), Abruf-Nr. 093362  

    Haftung (§ 71 AO): Der Geschäftsführer einer GmbH kann wegen Steuerhinterziehung für Steuerschulden der Gesellschaft in Haftung genommen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer USt-Erklärungen nicht nachgekommen ist und dadurch zu niedrige Schätzungen des FA zumindest billigend in Kauf genommen hat.  

    FG BW 30.1.08,  

    2 K 127/05, PStR 09, 30,  

    Abruf-Nr. 090142  

    Vorsatz / „In dubio pro reo“ im Besteuerungsverfahren:  

    Die pflichtwidrige Nichtangabe des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils am Stammkapital einer GmbH erfüllt den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Überträgt ein Steuerpflichtiger, der keine kaufmännische Ausbildung hat,  

     

    die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einer Angestellten, die ausgebildete Steuerfachgehilfin ist, sowie einem Steuerberater, kann nicht von einem bedingten Vorsatz ausgegangen werden.  

    Das FA trägt die Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung, und zwar auch in subjektiver Hinsicht. Das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale ist im Besteuerungsverfahren nicht nach der StPO, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu prüfen. Im Besteuerungsverfahren und finanzgerichtlichen Verfahren ist jedoch auch der strafverfahrensrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beachten.  

    FG Düsseldorf 5.2.08,  

    11 V 4226/07, (juris),  

    Abruf-Nr. 093363  

    Hinterziehung von Grundsteuer (islamische Religionsgemeinschaft):  

    Die Voraussetzungen für die Hinterziehung der GrSt, für die der Wert des Grundbesitzes festzustellen ist, sind erfüllt, wenn die Verantwortlichen eines gemeinnützigen Vereins Tatsachen, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, gegenüber dem für die KSt und dem für die Einheitswertfeststellung zuständigen FA verschwiegen haben.  

    FG Berlin- Brandenburg 5.3.08,  

    7 K 10297/06 B,  

    (juris), Abruf-Nr. 093364  

    Vorsatz / Steuergeheimnis:  

    Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Täter weiß, dass die Angaben, die er gemacht hat, unrichtig oder unvollständig sind und dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann. Diese Voraussetzungen und Folgen muss er wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen.  

     

    Zumindest bedingter Vorsatz ist auch gegeben, wenn der Steuerpflichtige behauptet, von Einnahmen deshalb nichts gewusst zu haben, weil er die entsprechenden Kontoauszüge in Stapeln von Unterlagen ablegte, was ein leichtes Wiederauffinden unmöglich machte. Ein Wissen um die Höhe von Einnahmen wird nicht dadurch beseitigt, dass der Steuerpflichtige die zur Zusammenstellung erforderlichen und zu den Geschäftsvorfällen gehörenden Unterlagen verlegt oder sogar vernichtet.  

     

    Das FA ist berechtigt, den Dienstherrn eines Hochschullehrers darüber zu informieren, dass gegen diesen ein Verfahren wegen des Verdachts der ESt-Hinterziehung geführt und wegen der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige eingestellt worden ist, damit der Dienstherr prüfen kann, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.  

    FG Nürnberg 1.4.08,  

    II 127/2005, PStR 08, 227,  

    Abruf-Nr. 082114  

    Haftung (§ 71 AO):  

    Der auch bei der Haftung für USt aufgrund der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 71 AO bei mangelnder Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der von der Haftung betroffenen Steuern zu beachtende Grundsatz der nur anteiligen Haftung ist eingeschränkt, wenn durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen der dadurch erlangte Vorteil langfristig sichergestellt werden sollte.  

     

    Einigt sich das FA mit den Erben eines Steuerhinterziehers im Rahmen eines im Nachlassverwaltungsverfahrens zur Vermeidung eines Nachlassinsolvenzverfahrens abgeschlossenen Vergleichs über eine quotale Tilgung der gegen den Nachlass angemeldeten Abgabenforderungen und werden die übrigen Abgabenforderungen gegenüber den Erben erlassen, besteht kein Anspruch des gesamtschuldnerisch mit dem  

     

    verstorbenen Steuerhinterzieher gemäß § 71 AO haftenden Gehilfen auf Anrechnung der gegenüber den Erben aus persönlichen Billigkeitsgründen erlassenen Steuerschulden.  

     

    Die Durchbrechung des Grundsatzes der Akzessorietät für die Haftung als Steuerhinterzieher nach § 191 Abs. 5 S. 2 AO gilt nicht nur allein für die täterschaftliche Begehung der Steuerhinterziehung, sondern für jede Begehungsform der Steuerhinterziehung von § 370 AO, also auch für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung.  

    FG Münster 23.4.08,  

    12 K 6282/04 E, EFG 08, 1385,  

    Abruf-Nr. 093365  

    Vorsatz (angebliche Unfähigkeit zum Ausfüllen einer Steuererklärung):  

    Vorsätzlich i.S. von § 370 AO handelt auch derjenige, der es für möglich hält, dass er den Straftatbestand verwirklicht und dies billigend in Kauf nimmt. Hierfür genügt es, wenn der Täter zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen musste oder hätte erkennen können.  

     

    Die Behauptung, weder fachlich noch sprachlich in der Lage zu sein, eine ESt-Erklärung auszufüllen, entlastet den Täter einer Steuerhinterziehung nicht, wenn ersichtlich ist, dass er die ESt mindernde Umstände erkannt und in ihrer Bedeutung tatsächlich erfasst hat. Da die Bewertung des Sinngehalts von Angaben tatsächlicher Art in einer Steuererklärung nicht unterschiedlich je nach dem ausfallen kann, ob es sich um steuererhöhende oder steuermindernde Umstände handelt, ist davon auszugehen, dass auch steuererhöhende Umstände in ihrer Bedeutung erfasst werden können.  

    FG Mecklenburg-Vorpommern 14.5.08,  

    1 K 205/04,  

    (juris), Abruf-Nr. 093366  

    Mittäterschaft des faktischen Geschäftsführers / Haftung (§ 71 AO):  

    Mittäter einer Steuerhinterziehung i.S. von § 370 AO, § 25 StGB ist auch, wer im Rahmen der gemeinsamen Tatplanung und Tatausführung die Funktion eines faktischen Mitgeschäftsführers inne hat und somit Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist.  

     

    Ein solcher Mittäter ist auch Haftungsschuldner i.S. des § 71 AO. Die Haftung gemäß § 71 AO ist keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen.  

    FG Rheinland-Pfalz 30.5.08,  

    5 K 2482/05, EFG 08, 1411,  

    Abruf-Nr. 093367  

    Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG:  

    Eine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung liegt nur vor, wenn der Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des  

    • § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt - bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60 % der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind - oder

    FG BW 17.6.08,  

    8 K 59/04,  

    PStR 09, 56,  

    Abruf-Nr. 090143  

    Schätzung im Besteuerungsverfahren:  

    Geht aus Saldenbestätigungen einer Bank hervor, dass der Steuerpflichtige zu einem bestimmten Zeitpunkt über ertragbringende Kapitalanlagen verfügte, so darf das FA im Besteuerungsverfahren davon ausgehen, dass auch in den Vorjahren entsprechende Guthaben bestanden haben, aus denen Einnahmen bezogen wurden, wenn der Steuerpflichtige hierzu keine Angaben macht.  

     

    Des Weiteren kann im Besteuerungsverfahren davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige sein zunächst in einem Depot in Luxemburg gehaltenes Kapitalvermögen auch nach Auflösung des Depots weiterhin ertragbringend angelegt hat, wenn er seine Behauptung, das Kapital zu Hause aufbewahrt und nach und nach durch Anschaffung von Antiquitäten und sonstigen wertvollen Gegenständen verbraucht zu haben, nicht glaubhaft machen und z.B. durch Vorlage von Kaufbelegen oder Quittungen belegen kann.  

     

    Im Streitfall wurde unterstellt, dass der Beschuldigte, der Anfang 1993 im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer Wertpapiere nach Luxemburg transferiert hat, die Steuerpflicht der Erträge kannte, und dass er diese der inländischen Besteuerung entziehen und der ab dem 1.1.93 geltenden Zinsabschlagsteuer entgehen wollte.  

    FG BW 25.6.08,  

    12 K 407/04, EFG 08, 1434,  

    Abruf-Nr. 093368  

    Haftung (§ 69 AO) beim USt-Karussell:  

    Der ein USt-Karussell entwickelnde und maßgeblich steuernde Unternehmer haftet nach § 69 AO als faktischer Geschäftsführer gemäß § 35 AO für den durch die Zwischenhändler-GmbH bewirkten USt-Ausfall, wenn er der GmbH die zur Begleichung der verwirklichten USt-Schuld notwendigen Gelder - aufgrund der völligen Abhängigkeit der übrigen Teilnehmer am Karussellgeschäft von seiner Person - auf Dauer entziehen kann und diese auch tatsächlich entzogen hat.  

    FG München 2.7.08,  

    1 K 2599/07,  

    (juris), Abruf-Nr. 093369  

    Vorsatz (Betriebsausgabenabzug für Zweitwohnung):  

    Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für eine zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Zweitwohnung unberechtigt als Betriebsausgabe geltend, so kann ein Hinterziehungsvorsatz zu verneinen sein, soweit er möglicherweise nach Laiensicht davon ausging, dass das Unterhalten der Wohnung betriebliche Gründe hatte und er zum Abzug der Kosten als Betriebsausgabe berechtigt gewesen sei.  

     

    Eine solche vorsatzausschließende Betrachtung ist ausgeschlossen, soweit der hälftige Anteil der Aufwendungen die Mitnutzung der Wohnung durch die Lebensgefährtin betrifft.  

    FG München 10.7.08,  

    14 V 1356/08,  

    (juris), Abruf-Nr. 093370  

    Haftung (§ 71 AO) bei Vernachlässigung der Berichtigungspflicht:  

    Kommt der Geschäftsführer einer GmbH nach Kündigung eines Lizenzvertrags seiner nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO bestehenden Pflicht zur Anzeige der unrechtmäßigen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs aus dem Vertrag durch Abgabe einer berichtigten USt-Voranmeldung nicht nach bzw. wird die Unrichtigkeit der Voranmeldung erst mit der - zur Hinauszögerung der Insolvenz - wesentlich verspäteten Abgabe der USt-Erklärung zu einem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der GmbH angezeigt, haftet der Geschäftsführer gemäß § 71 AO für die aus der Berichtigung folgende USt-Zahllast.  

     

    Der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers gemäß § 69 AO i.V. mit § 34 AO für die übrige sich aus der bewusst hinausgezögerten Abgabe der USt-Erklärung ergebende USt-Zahllast, hinsichtlich der keine Steuerhinterziehung anzunehmen ist, steht nicht die Mittellosigkeit der GmbH im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der USt-Schuld entgegen, wenn durch die Abgabe der unzutreffenden USt-Voranmeldung der Erfolg der vorsätzlichen Verschlechterung der Liquiditätsverhältnisse der GmbH sichergestellt werden sollte.  

    Niedersächsisches FG 20.8.08,  

    9 K 352/06, DStRE 09, 693,  

    Abruf-Nr. 093371  

    Tatzeitpunkt i.S. des StraBEG:  

    Für die Frage, ob eine Tat i.S. des § 1 Abs. 1 StraBEG i.V. mit § 1 Abs. 7 StraBEG vor dem 18.10.03 begangen worden ist, ist darauf abzustellen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Steuern verkürzt worden sind, d.h. die Tat vollendet ist.  

     

    Die Verkürzung einer Veranlagungssteuer bei Nichtabgabe einer Steuererklärung ist erst vollendet, nachdem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen sind. Erst dann ist die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt. Es wird demnach darauf abgestellt, wann der Täter bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung spätestens veranlagt worden wäre.  

     

     

    Rechtsprechungsübersicht: Die wichtigsten Entscheidungen des BFH 2008

    BFH 15.1.08,  

    VII B 149/07,  

    BFHE 220, 197  

    = PStR 08, 104,  

    Abruf-Nr. 080593  

    Steuergeheimnis (Verwertbarkeit im Disziplinarverfahren):  

    Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können.  

     

    Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.  

    BFH 29.1.08,  

    VIII B 37/07,  

    (juris), Abruf-Nr. 093372  

    Bindungswirkung / verlängerte Festsetzungsfrist (Ehegatten):  

    Besteuerungsverfahren und Strafverfahren sind voneinander unabhängige und ihren jeweiligen Verfahrensordnungen unterworfene Verfahren. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ab, so kann das Gericht auch im Besteuerungsverfahren eine Straftat nur feststellen, wenn es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung von ihrem Vorliegen überzeugt ist.  

     

    Für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist genügt es, wenn einem der zusammen veranlagten Ehegatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist, weil es insoweit entscheidend darauf ankommt, ob eine Steuerhinterziehung bezüglich des Steueranspruchs vorliegt.  

    BFH 26.2.08,  

    VIII R 1/07, BFHE 220, 229  

    = PStR 08, 204,  

    Abruf-Nr. 082023  

    Verlängerte Festsetzungsfrist (Voraussetzungen):  

    Mit der gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 S. 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.  

     

    § 169 Abs. 2 S. 2 AO setzt einen hinterzogenen Betrag i.S. eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte.  

    BFH 29.4.08,  

    VIII R 5/06, BFHE 222, 1  

    = PStR 08, 249,  

    Abruf-Nr. 082921  

    Legalitätsprinzip bei Selbstanzeige:  

    Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO.  

     

    Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.  

    BFH 29.4.08,  

    VIII R 28/07, BFHE 220, 332  

    = PStR 08, 203,  

    Abruf-Nr. 082091  

    Steuerhinterziehung bei fehlender Kapitalertragsteuerbescheinigung:  

    War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer KapESt-Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so konnte eine Anrechnung der - eventuell - einbehaltenen und abgeführten KapESt auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.  

     

    Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne KapESt-Bescheinigung eine Anrechnung der KapESt nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein „zweites Mal“ versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung zu erblicken sein.  

    BFH 19.8.08,  

    VII R 6/07, BFHE 222, 129  

    = PStR 08, 273,  

    Abruf-Nr. 083204  

    Steuerhinterziehung als „unerlaubte Handlung“ i.S. der InsO / des BGB:  

    BFH 26.11.08,  

    X R 20/07, PStR 09, 184,  

    Abruf-Nr. 090587  

    Tatentdeckung i.S. des StraBEG: Eine Tat i.S. des § 7 S. 1 Nr. 1b StraBEG ist entdeckt, wenn nach den für den Betroffenen erkennbaren Verdachtsmomenten von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist.  

    BFH 16.12.08,  

    I R 23/07,  

    (juris), Abruf-Nr. 093373  

    Objektiver und subjektiver Tatbestand / Festsetzungsfrist:  

    In subjektiver Hinsicht verlangt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ein vorsätzliches Handeln des Täters. Dieses setzt - bezogen auf den objektiven Tatbestand - voraus, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet, durch unvollständige Angaben Steuern zu verkürzen. Dazu muss er den angegriffenen Steueranspruch nach Grund und Höhe für möglich halten; ein Irrtum in dieser Hinsicht schließt ein vorsätzliches Handeln aus. Jedoch muss der Täter nicht alle Einzelheiten und insbesondere nicht die genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs kennen; es genügt vielmehr, wenn er i.S. einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erkennt, dass er durch seine unvollständigen Angaben eine Steuerverkürzung bewirken kann.  

     

    Die Festsetzungsfrist in § 169 Abs. 2 S. 2 AO verlangt nicht, dass die Steuerhinterziehung von dem durch sie Begünstigten verübt wird.