· Fachbeitrag · Prozessrecht
FG darf Schriftsätze des FA übernehmen, wenn Entscheidungsgrundlagen erkennbar sind
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Das FG darf sich auf bestimmte Schriftsätze des FA stützen, wenn es deren Inhalt übernimmt und für den Kläger nachvollziehbar bleibt, warum seine Argumente abgelehnt wurden. Das hat der BFH entschieden. |
Sachverhalt
Der Kläger (K) erzielte in den Streitjahren (2007 bis 2015) Einkünfte als Steuerberater. K ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich des Streitjahrs 2012 im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und ab dem Streitjahr 2013 im Wege der Bilanzierung. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Streitjahre 2007 bis 2014 (Umsatzsteuer, USt) und 2007 bis 2015 (gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit). Die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen wurden im Anschluss an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mangels abgegebener Steuererklärungen (Streitjahre 2010 und 2011) aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung sowie aufgrund einer Außenprüfung festgesetzt bzw. festgestellt. Das FA ermittelte die Betriebseinnahmen, indem es die Zahlungsflüsse auf den betrieblichen Bankkonten auswertete. Es sei nicht erkennbar, dass Betriebseinnahmen aufgrund von Umbuchungen des K zwischen den betrieblichen Bankkonten doppelt erfasst worden seien. Bei der Prüfung durch die Steuerfahndung seien sämtliche betrieblichen Bankkonten vollständig ausgewertet worden. Bei fehlenden Gewinnermittlungen habe die Steuerfahndung die Betriebsausgaben unter Berücksichtigung der Vor- und Folgejahre sachgerecht geschätzt.
Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben und sich zur Begründung der Vorentscheidung gem. § 105 Abs. 5 FGO auf die Einspruchsentscheidung gestützt, soweit dort die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben für die Einkünfteermittlung abgelehnt worden ist. Für die Betriebseinnahmen, die den gesonderten Feststellungen für die Streitjahre 2011 bis 2015 zugrunde liegen, hat sich das FG durch Bezugnahmen auf Schriftsätze des FA dessen Auffassung angeschlossen und sich diese vollumfänglich zu eigen gemacht. Für die Streitjahre 2005 bis 2010 fehle es auch unter Berücksichtigung der durchgeführten Außenprüfung an einem verwertbaren Klägervorbringen. Zur USt 2005 bis 2010 seien keine konkreten Einwendungen erhoben worden. Für die Streitjahre 2011 bis 2014 seien Teilabhilfebescheide zur USt ergangen, die im Wesentlichen den Stellungnahmen des K entsprochen hätten. Soweit versehentlich vom FA nicht ausreichend abgeholfen worden sei, sei dieser Fehler in der Entscheidung durch eine weitere Teilstattgabe berichtigt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des K ist teilweise erfolgreich.
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