28.09.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
Innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen und Gestaltungsmissbrauch
BFH und BGH haben ihre bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob der Beleg- und Buchnachweis materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen ist, aufgegeben (BFH 28.5.09, V R 23/08, Abruf-Nr. 092613; BGH 19.8.09, 1 StR 206/09, Abruf-Nr. 093015).
1. BFH zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferung
Bislang wurde vom BFH die Erfüllung der Nachweispflichten (Beleg- und Buchnachweis) als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen angesehen (BFH 28.2.80, V R 118/76, BFHE 130, 118). Diese Rechtsprechung wird ausdrücklich aufgegeben (BFH 28.5.09, V R 23/08, Abruf-Nr. 092613, DStR 09, 1636).
Unter Bezugnahme auf den EuGH (27.9.07, C-146/05, Collee) und die Folgeentscheidungen (BFH 8.11.07, V R 72/05, BFHE 219, 422; BFH 6.12.07, V R 59/03, BFHE 219, 469) zur innergemeinschaftlichen Lieferung führt der BFH aus, dass die dort angestellten Erwägungen und Grundsätze auf Ausfuhrlieferungen zu übertragen sind. Dies ergebe sich aus dem Neutralitätsgrundsatz und den rechtssystematischen Gemeinsamkeiten. Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ersetze die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung im innergemeinschaftlichen Handel. Beleg- und Buchnachweis seien in beiden Fällen gemeinschaftsrechtlich sogenannte Anwendungsbedingungen. So hatte sich schon zuvor die Literatur geäußert (Vogelberg, PStR 09, 41; Tehler in Rau/Dürrwächter, UStG, April 2009, § 6 Rn. 573.4 ff.).
2. BGH schließt sich dem BFH an
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