26.11.2009 | Amtshilfe/Rechtshilfe
Grenzen der internationalen Amtshilfe und Auskünfte an ausländische Steuerbehörden
von StB / RA / Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf
In einer Entscheidung des FG Köln vom 20.8.08 (2 V 1948/08, EFG 08, 1764, Abruf-Nr. 090486) konnte ein Steuerpflichtiger im vorläufigen Rechtsschutz die Weitergabe von Informationen und Auskünften an eine ausländische Finanzbehörde erfolgreich unterbinden - eher der Ausnahmefall in der Praxis. Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand der Entscheidung des FG Köln mögliche Argumente, um gegen beabsichtigte Auskünfte der deutschen Finanzverwaltung an ausländische Finanzbehörden vorzugehen insbesondere wegen der zu erwartenden Zunahmen infolge der aktuellen Diskussionen um mangelnde Auskunftsfreudigkeit von „Steueroasen“.
1. Entscheidung des FG Köln
Das Bundeszentral für Steuern (BZSt) beabsichtigte, der türkischen Steuerverwaltung Zahlungen i.H. von 1 Mio. DM des deutschen Steuerpflichtigen auf Schweizer Konten zweier türkischer Beratungsunternehmen mitzuteilen. Der Steuerpflichtige beantragte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, die Spontanauskunft zu untersagen. Er konnte gegenüber dem Gericht nachweisen, dass im konkreten Fall die Gefahr besteht, dass das deutsche Steuergeheimnis bei den Behörden in der Türkei nicht gewährt werde. Infolgedessen bejahte das FG Köln den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Unterlassung der Spontanauskunft. Eine abschließende Würdigung, inwieweit im konkreten Fall in der Türkei die Vertraulichkeit steuerlicher Informationen gesichert sei, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Da das BZSt durch Delegation (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG) für entsprechende Auskünfte deutschlandweit zuständig ist, kann Rechtsschutz nur vor dem FG Köln begehrt werden, da das BZSt in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich liegt. Allein mit Österreich erfolgt der Auskunftsverkehr über die OFD (BMF 25.1.05, BStBl I 05, 974, Rn. 1.6.1.3).
2. Untersagungsanspruch gegen Spontanauskunft
Der Untersagungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen Spontanauskünfte basiert auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 30 AO und setzt voraus, dass keine Duldungspflicht der Spontanauskunft nach § 1004 Abs. 2 BGB analog besteht. Eine solche Duldungspflicht kann sich nach § 30 Abs. 4 AO ergeben, wenn die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Dies kann beispielsweise nach § 117 Abs. 2 AO der Fall sein, wonach die Finanzbehörden aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen (z.B. DBA) sowie des EU-Amtshilfe-Gesetzes unaufgefordert Amtshilfe leisten und damit Informationen an die ausländischen Finanzbehörden weitergeben können. Der umgekehrte Fall, dass die deutsche Finanzverwaltung selbst Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nimmt, ist in § 117 Abs. 1 AO geregelt. Nach Ansicht des BFH verletzt eine diesen Anforderungen entsprechende Maßnahme das Steuergeheimnis nicht (nur BFH 30.4.92, I B 12/92).
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