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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Wenn der Schäferwagen zur Steuerfalle wird

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana)

    | Das Thema Airbnb ist noch nicht durch. Es gibt immer wieder Fälle, bei denen Airbnb-Vermieter ihre Einnahmen aus der Vermietung nicht versteuern, so wie im Fall des vermieteten Schäferwagens. Der Beitrag erläutert, was unter Verteidigungsgesichtspunkten dabei zu beachten ist. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Das Strafsachen-FA hat meine Mandanten mittels Schreiben darüber informiert, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bezüglich der Einkommensteuer der Jahre 2017 bis 2019 eingeleitet worden ist. Die Eheleute haben 2015 einen Schäferwagen erworben, ihn hergerichtet und ab 2016 über Airbnb vermietet. Die Einkünfte haben sie in keiner ihrer Einkommensteuererklärungen seit 2016 erklärt. Wie ist nun zu verfahren und welche Gesichtspunkte sind zu beachten?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Bereits 2018 stellte die Finanzbehörde Hamburg über das BZSt als zentrales Verbindungsbüro ein internationales Gruppenersuchen an die irischen Finanzbehörden, um steuerpflichtige deutsche Airbnb-Vermieter von 2012 bis 2014 zu ermitteln. Als Folge der auf § 6 Abs. 1 S. 1 des EU-Amtshilfegesetzes in Steuersachen (EUAHiG) i. V. m. dem DBA Irland basierenden Gruppenanfrage wurde Airbnb im Juni 2020 durch eine Entscheidung des Irischen High Court verpflichtet, die angeforderten Informationen herauszugeben. Folglich erhielten die deutschen Behörden ca. 10.000 Datensätze, die die Daten, Namen und Vermietungsumsätze der deutschen Vermieter enthielten (vgl. dazu Webel, PStR 21, 60 ff.).