26.02.2008 | Anwendungserlass AO
Steuergeheimnis bei Insolvenzdelikten
Die Finanzbehörden müssen das Steuergeheimnis (§ 30 AO) strikt beachten. Dieser Datenschutz im Steuerrecht ist prinzipiell umfassend. Er darf nur unter engen Voraussetzungen durchbrochen werden, unter anderem dann, wenn ein „zwingendes öffentliches Interesse“ an der Offenbarung besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Durch eine Ergänzung des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) hat das BMF für den Bereich der Insolvenzdelikte (Wegner, PStR 07, 287) den Finanzbehörden jetzt ausdrücklich gestattet, Steuerdaten an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln (BMF 11.12.07, BStBl I 07, 894).
1. Anwendungsbereich
Nach dem BMF-Schreiben vom 11.12.07 (a.a.O.) müssen die FÄ nicht mehr in jedem Fall neu prüfen, ob sie steuerlich erhebliche Umstände weitergeben können. Die neue Offenbarungsbefugnis gilt zwar nicht für alle Straftaten, die im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenbrüchen begangen werden. Liegt ein in der Anweisung aufgeführter Tatbestand vor, darf die Verwaltung aber ohne weitere Prüfung von einem „zwingenden öffentlichen Interesse“ an solchen Mitteilungen ausgehen.
Der AEAO zu § 30 schränkt den Anwendungsbereich in der neuen Nr. 8.11 auf folgende Delikte ein:
- Bankrott (§ 283 StGB) und Bankrott im besonders schweren Fall (§ 283a StGB),
- Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB),
- Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) sowie
- Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG, § 401 AktG, § 130b HGB, § 177a HGB).
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